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XVIII. Mangelhafte Unterschriften.
Art. 94. Wechselerklärungen, welche statt des Namens mit Kreuzen oder anderen Zei-
chen vollzogen sind, haben nur dann, wenn diese Zeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt
worden, Wechselkraft.
Art. 95. Wer eine Wechselerklärung als Bevollmächtigter eines Anderen unterzeichnet,
ohne dazu Vollmacht zu haben, haftet persönlich in gleicher Weise, wie der angebliche Macht-
geber gehaftet haben würde, wenn die Vollmacht ertheilt gewesen wäre.
Dasselbe gilt von Vormündern und anderen Vertretern, welche mit Ueberschreitung ihrer
Befugnisse Wechselerklärungen ausstellen.
Dritter Abschnitt.
Von eigenen Wechseln.
Art. 96. Die wesentlichen Erfordernisse eines eigenen (trockenen) Wechsels sind:
1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, oder, wenn der
Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechender
Ausdruck in der fremden Sprache;
2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme:;
3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre der Aussteller
Zahlung leisten will;
4) die Bestimmung der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll (Art. 4 Nro. 4);
5) die Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen oder seiner Firma;
6) die Angabe des Orts, Monatstages und Jahres der Ausstellung.
Art. 97. Der Ort der Ausstellung gilt für den eigenen Wechsel, in sofern nicht ein
besonderer Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Aus-
stellers.
Art. 98. Nachstehende, in diesem Gesetze für gezogene Wechsel gegebene Vorschriften
gelten auch für eigene Wechsel:
1) die Art. 5 und 7 über die Form des Wechsels;
2) die Art. 9 — 17 über das Indossament;
3) die Art. 19 und 20 über die Präsentation der Wechsel auf eine Zeit nach Sicht mit
der Maaßgabe, daß die Präsentation dem Aussteller geschehen muß;
4) der Art. 29 über den Sicherheitsregreß mit der Maaßgabe, daß derselbe im Falle der
Unsicherheit des Ausstellers stattfindet;
5) die Art. 30 — 40 über die Zahlung und die Befugniß zur Deposition des fälligen
Wechselbetrags mit der Maaßgabe, daß letztere durch den Aussteller geschehen kann;
6) die Art. 41 und 42, so wie die Art. 45 — 55 über den Regreß Mangels Zahlung
gegen die Indossanten;