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7) die Art. 62 — 65 über die Ehrenzahlung;
8) die Art. 70 — 72 über die Copieen;
9) die Art. 73 — 76 über abhanden gekommene und falsche Wechsel mit der Maaß-
gabe, daß im Falle des Art. 73 die Zahlung durch den Aussteller erfolgen muß;
10) die Art. 78 — 96 über die allgemeinen Grundsätze der Wechselverjährung, die Ver-
jährung der Regreßansprüche gegen die Indossanten, das Klagerecht des Wechselgläu-
bigers, die ausländischen Wechselgesetze, den Protest, den Ort und die Zeit für die
Präsentation und andere im Wechselverkehre vorkommende Handlungen, so wie über
mangelhafte Unterschriften.
Art. 90. Eigene domicilirte Wechsel sind dem Domiciliaten oder wenn ein solcher
nicht benannt ist, dem Aussteller selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel domieilirt ist,
zur Zahlung zu präsentiren und, wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestiren. Wird
die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiciliaten verabsäumt, so geht dadurch der wechsel-
mäßige Anspruch gegen den Aussteller und die Invossanten verloren.
Art. 100. Der wechselmäßige Anspruch gegen den Aussteller eines eigenen Wechsels
verjährt in drei Jahren vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet.
Frankfurt, den 26. November 1848.
Der Reichsverweser
Erzherzog Johann.
Der Reichsminister der Justiz
R. Mohl.
Letzte Absendung: am 30sten April 1849.