Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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16. 
Jeder Ort oder Bezirk kann wegen Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Si- 
cherheit durch das Gesammtministerium in Kriegsstand erklärt werden. Durch eine solche 
Erklärung wird von ihrer Bekanntmachung an, in dem davon betroffenen Orte oder Bezirke 
die Anordnung und Ausführung aller die Wiederherstellung und Aufrechthaltung der dffent- 
lichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bezweckenden oder darauf Bezug habenden Maßregeln 
ausschließend und unberingt in das Ermessen des Oberbefehlshabers der Truppen gestellt. 
Dieser ist dann berechtigt, die Bestimmungen der Deutschen Grunvrechte über Verhaftung, 
Haussuchung und Versammlungsrecht zeitweise außer Kraft zu setzen. Eben so ist er berech- 
tigt, mit seinen Befehlen Strafandrohungen bis mit Einschluß der Todesstrafe (siehe die Grund- 
rechte, Artikel 1II 39 und Verordnung vom 5ten April 1838 #86 5, Gesetzsammlung Seite 272) 
zu verbinden, und es hat innerhalb des in Kriegsstand erklärten Ortes oder Belirkes Jeder- 
mann ohne Ausnahme den getroffenen Anordnungen bei Vermeidung der angedrohten Strafe 
unbedingte und unweigerliche Folge zu leisten. 
17. 
Zuwiderhandlungen werden standrechtlich wie die Capitalverbrechen der im Felde vor dem 
nahen Feinde stehenden Truppen untersucht, auch die vom Standrecht zuerkannten Strafen 
nach Anordnung des Oberbefehlshabers ohne Anstand militärisch vollzogen. 
4 18. 
Alle früheren mit gegenwärtiger Verordnung unvereinbaren gesetzlichen Bestimmungen 
sind hierdurch aufgehoben. 
§ 19. 
Unsere Ministerien des Innern und des Kriegs sind mit Vollzlehung dleser Verordnung 
beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieselbe elgenhändig unterschrieben und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben auf der Festung Königstein, am 7ten Mai 1849. 
Friedrich August. 
D. Ferdinand Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Bernbard Nabenhorst. 
Richard Freiherr von Friesen. 
 
	        
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