Object: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

5. Gesetz 
vom 5. April 1917, 
Gemeinderats= und Gemeindevorstandswahlen betreffend. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten Heinrich XXV. 
Reuß Aelterer Linie verordnen 
MWir Heinrich der Siebenundzwanzigste 
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, 
Graf und Herr von Plauen, 
Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, 
K K 1c. 
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, 
mit Zustimmung des Landtags was folgt: 
§ 1. 
In denjenigen Gemeinden des Fürstentums, in welchen in den Jahren 1917 
und 1919 eine Neuwahl von Gemeinderatsmitgliedern stattfinden müßte, wird diese 
Neuwahl um 1 Jahr verschoben und die Amtsdauer aller dermaligen Mitglieder 
des Gemeinderats um 1 Jahr verlängert. 
8 2. 
Wahlen zum Ersab außergewöhnlich ausgeschiedener Gemeinderatsmitglieder 
kinden vor Mitte November 1918 nicht statt. Ausnahmen können von taider 
Laudesregierung Krlal en werden, un ohne die Ersatzwahlen der Gemeinderat 
nicht arbeitsfähig sein sollte. 
88. 
esctelung des Mitgliederbestandes des Gemeinderats und Berechnung 
der nag Uel 19 der Gemeindeordnung erforderten Zweidrittelmehrheit sind die 
Gemeinderatemicglieder, welche infolge des gegenwärtigen Kriegszustandes zum Dienst 
im Heere oder in der Marine einberufen oder freiwillig eingetreten und deshalb 
verhindert sind, nicht mitzuzählen. 
Ferner gilt, solange Ersatzwahlen nach § 2 nicht stattgefunden haben, für 
die Berechnung der Beschlußfähigkeit nach Artikel 119 der Gemeindeordnung der 
Bestand der Gemeinderatomitglieder als um die Zahl der etwa außergewöhrlich 
ausgeschiedenen Gemeinderatsmitglieder vermindert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.