Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Wir bringen zugleich zur öffentlichen Kenntniß, daß Unser Finanzministerium mit der 
Vollziehung dieser Verordnung beauftragt ist, und haben zu dessen Beurkundung gegenwär- 
tige Verordnung eigenhändig vollzogen, auch das Königliche Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 28sten April 1849. 
Friedrich August. 
D. Gustav Friedrich Held. 
  
MÆ 44) Bekanntmachung, 
die Nachereirung von einer Million Thalern in Cassenbillets zu Ergänzung 
defect gewordener dergleichen betreffend; 
vom 28sten April 1849. 
Nem die durch das Gesetz vom 23sten November 1848 angeordnete Nachereirung von 
einer Million Thalern in Cassenbillets zu Ergänzung defect gewordener dergleichen nunmehr 
vollendet, und die betreffenden Ein= Fünf= und Zehn-Thaler-Abschnitte zusammen nach Höhe 
des gedachten Nominalbetrags in der nachbemerkten Stückzahl und Nummerfolge, als: 
  
144,000 Thlr. — — in 144,000 Stück à 1 Thlr. Lit. A. Nr. 2,700,00 bis mit 2,844,000 
336,000 ——. 67,200 . B. 500,00 567.200 
520,000 —— . 52,000 10 C. 180,00 23 
w. o. 
ausgefertigt worden, so wird Solches in Gemäßheit von. § 2 des angezogenen Gesetzes hier- 
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 2 sten April 1849. 
Finanz-Ministerium. 
von Ehrenstein. 
Gender.
	        
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