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45) Bekanntmachung
vom 12ten Mai 1849.
Ver der Königlich Bayerschen Regierung ist der Beitritt zu der zwischen dem Königreiche
Sachsen und andern deutschen Staaten bestehenden Eisenbahn-Paßkarten-Convention zwar
abgelehnt, jedoch zu thunlichster Erleichterung des Verkehrs auf der Sächsisch-Baperschen Eisen-
bahn und mittelst derselben mit andern Theilen des Königlich Bayerschen Staatsgebiets das
Anerkenntniß der von hierländischen zuständigen Behörden ausgestellten Paßkarten als gültiger
Reiselegitimationen zugesichert und nur den Polizeibehörden die Befugniß vorbehalten worden,
in vorkommenden besondern Fällen aus sicherheitspolizeilichen Rücksichten genauere Nachweise
zu verlangen und zu Verhütung des Mißbrauchs dieser Legitimationsurkunden den bestehenden
Vorschriften gemäß einzuschreiten. Das Ministerium des Innern hat daher in Erwiderung
dieses Zugeständnisses mit Allerhöchster Genehmigung beschlossen, die innerhalb des König-
reichs Sachsen nach der erwähnten Convention den Paßkarten zu Theil werdenden Begün-
stigungen, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung, daß es der Visirung derselben nicht bedarf,
sondern deren bloser Vorweis genügt, auch den von den Königlich Bayerschen Behörden aus-
gestellten Pässen und beziehendlich deren Inhabern einzuräumen und es wird dieß hierdurch
mit dem Verordnen an alle Polizeibehörden bekannt gemacht, sich hiernach vorkommenden
Falles gebührend zu achten.
Dresden, den 12ten Mai 1849.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Eppendorf.
—.
46) Verordnung,
die Anmeldung der nach dem Gesetze vom gten November 1848 zu bildenden
Dienstreserve betreffend;
vom 22sten Mai 1849.
N § 17 des Gesetzes vom gten November 1848 sind die in Gemäßheit § 14 dieses
Gesetzes zur Dienstreserve versetzten Mannschaften unter Controle zu halten und haben sich
in jedem der ersten beiden Jahre während der Rekrutirung vor der Bezirksrekrutirungscom-
mission zur anderweiten Untersuchung ihrer Fähigkeit zum Militärdienste persönlich zu stellen.