Gesch-und Vew#mugs lalt
für das Königreich Sachsen,
161s Stück vom Jahre 1849.
AMÆ 47) Verordnung,
die Forterhebung der bestehenden Steuern und Abgaben bis zu Ende des
Monats April 1850 betreffend;
vom 25sten Mai 1849.
Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.e
Durch Unsere auf Grund des § 88 der Verfassungsurkunde unterm 1 Sten December
1848 erlassene Verordnung ist zwar, nach mit dem Jahre 1848 erfolgtem Ablaufe der
letzten Finanzperiode, die Forterhebung der bestehenden, ordentlichen Staatsabgaben und
Steuern, wie solche durch § 2 und 3 des Finanzgesetzes vom 20sten Juni 1846 und so-
viel die vereinsländischen betrifft, durch spätere, gesetzliche Anordnungen, festgestellt sind,
bis auf Weiteres angeordnet, von den hierauf einberufenen Kammern jedoch diese Forterhe-
bung nur bis zum Ende des Monats April dieses Jahres bewilligt, auch bis zu ihrer mit
Ablauf dieses Zeitraums erfolgten Auflösung eine weitere Bewilligung in der verlangten
Maaße nicht ertheilt worden.
Nun werden Wir zwar keinen Anstand nehmen, die Wahl neuer Abgeordneter und die
Einberufung des Landtags, sobald die erforderlichen Vorarbeiten beendet sind, und jeden
Falls innerhalb der verfassungsmäßigen Frist zu veranstalten, auch den Kammern, sogleich
nach ihrem Zusammentritte, die verfassungsmäßigen, finanziellen Vorlagen mittheilen lassen;
da jedoch immittelst der Staatshaushalt der Gefahr und den Folgen einer Störung nicht
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