Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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blosgestellt sein kann: so sehen Wir Uns in der Nothwendigkeit, unter ausdrücklicher Be— 
zugnahme auf § 103 der Verfassungsurkunde, die Eingangs gedachten ordentlichen, wenn 
gleich für die durch die Zeitverhältnisse herbeigeführten, außerordentlichen Bedürfnisse nicht 
ausreichenden Staatsabgaben und Steuern hierdurch in unveränderter Maaße noch auf Ein 
Jahr, nach Ablauf der Bewilligungszeit, demnach bis mit Ende des Monats April 1850 
ausschreiben und forterheben zu lassen. 
Unser Finanzministerium ist mit Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieselbe eigenhändig vollzogen und unter der Contrasignatur Un- 
serer sämmtlichen Staatsminister mit Unserm Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben Festung Königstein, am 25sten Mai 1849. 
Friedrich August. 
D. Ferdinand Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Bernhard Rabenhorst. 
Richard Freiherr von Friesen. 
Johann Heinrich August Behr. 
  
  
48) Verordnung, 
die Gewerbe= und Personalsteuerrevision für das Jahr 1849 betreffend; 
vom 25sten Mai 1849. 
In Folge der landesherrlichen Verordnung vom heutigen Tage, die Forterhebung der be— 
stehenden Staatsabgaben und Steuern bis Ende des Monats April 1850 betreffend, hat 
das Finanzministerium hinsichtlich der hierzu erforderlichen Aufstellung der Gewerbe- und 
Personalsteuercataster, welche — da der den Kammern des Königreichs vorgelegt gewesene 
Entwurf zu einem dießfälligen Ergänzungsgesetze die verfassungsmäßige Zustimmung der ge- 
nannten Kammern vor deren Auflösung nicht erlangt hat — für das laufende Jahr annoch 
auf Grund des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 24 sten December 1845 zu bewir- 
ken ist, beschlossen, die Gewerbe= und Personalsteuercataster des Jahres 184 8 für Orte des
	        
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