Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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platten Landes, mit Ausnahme einiger stark bevölkerten und gewerbreichen Dörfer, sowie die 
im vorigen Jahre für die Fabrikgeschäfte aufgestellten Nachtragscataster auch für das Jahr 
184 9 beibehalten zu lassen. 
Behufs der Catasteraufstellung für Orte des platten Landes sind daher von den Obrig- 
keiten neue Einwohnerverzeichnisse lediglich wegen derjenigen Dorfschaften aufzustellen, welche 
ihnen von den Bezirkssteuereinnahmen für diesen Zweck ausdrücklich werden bezeichnet werden. 
Für viese Dorfschaften aber sind dann jene Verzeichnisse nach den bisherigen Vorschriften mit 
möglichster Beschleunigung und spätestens binnen 10 Tagen von der durch die Bezirkssteuer- 
einnahme hierzu erhaltenen Aufforderung an gerechnet, an den betreffenden Districtscommissar 
einzureichen. 
Dagegen sind für sämmtliche Städte, für welche ohne Ausnahme neue Cataster aufge- 
stellt werden, die erforderlichen Einwohnerverzeichnisse sofort und unerwartet weiterer Auf- 
forderung anzufertigen und an den Districtscommissar abzugeben. 
Anlangend die im heurigen Jahre vorkommenden Reelamationen, so sind die im vorigen 
Jahre ausgeworfenen und für das heurige Jahr beibehaltenen Steuersätze denjenigen gleich 
zu achten, welche für das laufende Jahr neu aufgestellt werden und daher auf solche die Be- 
stimmungen § 63 fg. des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 24sten December 1845 
ebenfalls anzuwenden. 
Die nach Obigem für das heurige Jahr beizubehaltenden Cataster für Orte des platten 
Landes sind von den Bezirkssteuereinnahmen unverzüglich an die betreffenden Ortssteuerein- 
nehmer abzugeben, welche letzteren sodann die 1ste den 15ten dieses Monats fällig gewesene 
halbjährige Rate sofort, die 2te Rate aber den 15ten November dieses Jahres zu erheben 
und abzuführen haben. 
An sämmtlichen übrigen Orten, für welche neue Cataster aufgestellt werden, ist jene Aste 
Rate nach Verlauf von 8 Tagen nach erfolgter Auslegung des neuen Catasters oder Bekannt- 
machung der neuen Steuersätze, die 2te Rate aber ebenfalls den 15ten November dieses 
Jahres zu erheben und vorschriftmäßig abzuführen. 
Es ist übrigens Jedermann nachgelassen, bei Abführung der 1sten Rate zugleich die 2te 
Rate mit zu berichtigen, auch können diejenigen Steuerpflichtigen, deren Beiträge einer Ver- 
änderung nicht unterliegen, wie z. B. Personen, welche aus öffentlichen Cassen Befsoldung, 
Gehalt, Wartegeld, Pension oder sonstige Bezüge zu empfangen haben, ihre Steuerbeträge 
unerwartet der Aufstellung des neuen Catasters auf den bereits fällig gewesenen 1sten Termin 
an die Ortssteuereinnahme, welche dergleichen Beiträge anzunehmen hat, abführen.
	        
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