Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

107 ) 
Geseßz-und Vetord nungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
17# Stück vom Jahre 1849. 
    
  
.) 49) Verordnung, 
die neue Anleihe der Stadt Leipzig betreffend; 
vom 29sten Mai 1849. 
W9, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. ꝛc. 
haben beschlossen und verordnen hierdurch: 
Nachdem Wir dem Stadtrathe zu Leipzig zur Eröffnung einer neuen Anleihe im Be- 
trage von 
Zwei Hundert Funfzig Tausend Thalern — — 
gegen jährliche Verzinsung von vier Thalern funfzehn Neugroschen für das Hundert in unauf- 
kündbaren, auf den Inhaber lautenden Obligationen, welche in Appoints zu 500, 100 und 
50 Thalern und in fünf Serien, jede zu 50,000 Thalern — — je nach dem Bedürfnisse 
hinausgegeben werden sollen, für Rechnung der Stadtgemeinde zu Leipzig, zu Deckung der für 
einige Bauten nöthig werdenden Mittel, und zu Beschaffung derselben für verschiedene außer- 
ordentliche Ausgaben der Stadtcasse, und unter den sonst festgestellten Bedingungen Unsere 
Genehmigung ertheilt haben; 
So wollen Wir in Erwägung der obwaltenden besondern Verhältnisse den gedachten Obli- 
gationen die rechtlichen Vorzüge der inländischen Staatspapiere, welche diesen wegen des Ver- 
fahrens in Bezug auf vernichtete oder abhanden gekommene dergleichen Papiere in den Re- 
seripten vom 25 sten Juli und 29sten November 1777, auch vom 2 Ssten Juni 1791 und 
der Verordnung vom 6ten October 1824 zugestanden sind, andurch mit der Bestimmung 
ertheilen, daß dieses Verfahren vor dem Kreisamte Leipzig stattfinden soll; auch sollen auf 
Antrag des Inhabers von Obligationen dieselben bei dem Stadtrathe zu Leipzig außer Cours 
und auf weiteren Antrag desselben von gedachtem Stadtrathe wiederum in Cours gesetzt wer- 
den können. Es sind daher vorbemerkte gesetzliche Vorschriften, sowie die einschlagenden 
1849. 23
	        
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