Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Bestimmungen des Gesetzes vom Sten Juni 1846 auf gedachte Obligationen in Anwendung 
zu bringen. 
Unsere Collegien, die Dicasterien, Gerichte und Obrigkeiten, auch sonst Alle, welche es 
angeht, haben sich demnach gebührend nach Vorstehendem zu achten. 
Sig.Königstein, am 29sten Mai 1849. 
Friedrich August. 
D. Ferdinand Zschinskv. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
  
50) Decret 
wegen Bestätigung des Statuts für die Sparcasse zu Penig; 
vom 18ten Mai 1849. 
Wy, Friedrich August, von GOTTES Gnaden HSbnig 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
beurkunden hiermit, daß Wir auf Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern die 
von einem Vereine von Privatpersonen, Archidiaconus Johann August Gotthold Göbel und 
14 Genossen beabsichtigte Errichtung einer von den Unternehmern solidarisch zu vertretenden, 
außerdem aber unter subsidiarischer Vertretung der Stadtgemeinde stehenden Sparcassenanstalt 
zu Penig auf Grund des Uns vorgelegten Statuts genehmigt, und dem letzteren Unsere Be- 
stätigung dergestalt ertheilt haben, daß den Bestimmungen dieses Statuts von Allen, die es 
angeht, auf das Genaueste nachgegangen werden, die Anstalt aber auch sich vorkommenden 
Falls der ihr hiermit gleichzeitig ertheilten, in den 88 30, 31, 32, 33 des Statuts enthal- 
tenen Rechtsvergünstigungen zu bedienen, berechtigt sein soll. 
Zu dessen Urkund ist gegenwärtiges 
Bestätigungsdeeret 
ausgefertigt und unter Beidrückung Unseres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig unter- 
schrieben worden. 
Festung Königstein, am 1 ten Mai 1849. 
Friedrich August. 
„W8. D. Ferdinand Zschinskp. 
— Richard Freiherr von Friesen.
	        
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