Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Wegfall #33. Gegen den Ablauf der in vorstehender Sparcassenordnung bestimmten Fristen 
bmnaherein und angedrohten Rechtsnachtheile (efr. § 28, 30, 32 und 36) findet eine Wiedereinsetzung 
vorigen Stand. in den vorigen Stand nicht Statt. 
2c. 2c. 
  
K 51) Verordnung, 
die Grabegesellschaften betreffend; 
vom Sten Juni 1849. 
Dei. Verordnung vom 29sten August 1832, die Grabegesellschaften betreffend, wird hier- 
durrch aufsgehoben; die Errichtung von Grabecassen bleibt von jetzt an dem freien Willen der 
Betheiligten überlassen. 
Dresden, den Sten Juni 1849. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Demuth. 
  
52) Gesetz, 
die kaufmännischen Anweisungen betreffend; 
vom 7t#en Juni 1849. 
Wan. Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
verordnen hierdurch mit Zustimmung der Kammern des Königreichs Folgendes: 
1. Kaufmännische Anweisungen, d. i. solche Papiere, welche in ihrer Fassung (nicht 
blos in einer Aufschrift) als Anweisung bezeichnet und sonst in der § 4 der deutschen Wechsel- 
ordnung Nr. 2 bis 8 für Wechsel vorgeschriebenen Form ausgestellt sind, stehen, soweit nicht 
in den folgenden Bestimmungen etwas Abweichendes festgesetzt ist, den gezogenen Wechseln 
allenthalben gleich. 
2. Anweisungen, welche in der § 3 des Gesetzes wegen Einführung der allgemeinen 
deutschen Wechselordnung, vom 25sten April d. J. beschriebenen allgemeinen Ausdrucksweise 
auf eine Leipziger Messe gezogen sind (Meßanweisungen), verfallen in der Jubilate= und
	        
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