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Wegfall #33. Gegen den Ablauf der in vorstehender Sparcassenordnung bestimmten Fristen
bmnaherein und angedrohten Rechtsnachtheile (efr. § 28, 30, 32 und 36) findet eine Wiedereinsetzung
vorigen Stand. in den vorigen Stand nicht Statt.
2c. 2c.
K 51) Verordnung,
die Grabegesellschaften betreffend;
vom Sten Juni 1849.
Dei. Verordnung vom 29sten August 1832, die Grabegesellschaften betreffend, wird hier-
durrch aufsgehoben; die Errichtung von Grabecassen bleibt von jetzt an dem freien Willen der
Betheiligten überlassen.
Dresden, den Sten Juni 1849.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Demuth.
52) Gesetz,
die kaufmännischen Anweisungen betreffend;
vom 7t#en Juni 1849.
Wan. Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
verordnen hierdurch mit Zustimmung der Kammern des Königreichs Folgendes:
1. Kaufmännische Anweisungen, d. i. solche Papiere, welche in ihrer Fassung (nicht
blos in einer Aufschrift) als Anweisung bezeichnet und sonst in der § 4 der deutschen Wechsel-
ordnung Nr. 2 bis 8 für Wechsel vorgeschriebenen Form ausgestellt sind, stehen, soweit nicht
in den folgenden Bestimmungen etwas Abweichendes festgesetzt ist, den gezogenen Wechseln
allenthalben gleich.
2. Anweisungen, welche in der § 3 des Gesetzes wegen Einführung der allgemeinen
deutschen Wechselordnung, vom 25sten April d. J. beschriebenen allgemeinen Ausdrucksweise
auf eine Leipziger Messe gezogen sind (Meßanweisungen), verfallen in der Jubilate= und