Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Michaelmesse Freitags nach Auslautung derselben, in der Neujahrsmesse regelmäßig den 
13ten Januar und nur wenn dieser oder der 12te Januar auf einen Sonntag fällt, den 
1Aten desselben Monats. 
3. Auf Uso (all' uso) zahlbar gestellte Anweisungen verfallen am vierzehnten Tage 
nach ihrer Präsentation zur Sicht. 
4. Anweisungen werden nicht zur Annahme präsentirt. Geschieht dieß, so ist der Be- 
zogene nicht verpflichtet, sich darauf zu erklären, und der Inhaber ist nicht befugt, wegen 
Verweigerung der Annahme oder einer Erklärung darüber Protest zu erheben und Regreß 
zu nehmen. 
5. Wird jedoch eine Anweisung acceptirt, so entsteht daraus dieselbe Verbindlichkeit, 
wie aus der Acceptation einer Tratte. 
6. Anweisungen mit den vorstehend bezeichneten rechtlichen Wirkungen müssen min- 
destens auf eine Summe von 50 Thaler lauten und dürfen als das weiteste Ziel der Zahl- 
barkeit drei Monate nicht überschreiten. Sollten Anweisungen auf eine niedrigere Summe 
oder auf eine längere Zahlungsfrift gestellt sein, so sind dieselben in dem einen, wie in dem 
andern Falle als gezogene Wechsel zu betrachten, können daher sofort zum Accept präsentirt 
und wegen Mangel Annahme, wie auch Mangel Zahlung, protestirt werden. 
7. Im Wechselhandel werden unter Wechseln, ohne besondere Vereinbarung, Anweis- 
ungen nicht verstanden. 
8. Alle dermalen in Sachse gültigen, die kaufmännischen Anweisungen betreffenden 
Gesetze werden hiermit aufgehoben, soweit sie nicht durch gegenwärtiges Gesetz wieder- 
holt sind. 
Urkundlich mit Unserem Königlichen Insiegel besiegelt und gegeben auf der Festung 
Königstein, am 7ten Juni 1849. 
Friedrich August. 
D. Ferdinand Zschinsky.
	        
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