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53) Gese tz
über den Schuldarrest und den Wechselproceß;
vom 7ten Juni 1849.
Wöon, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen rc. ꝛc. ꝛc.
haben für nöthig erachtet, über den Schuldarrest und das hierbei zu beobachtende Verfahren,
ingleichen über den Wechselproceß allgemein gesetzliche Bestimmungen zu treffen und verord—
nen daher unter Zustimmung der Kammern des Königreichs hiermit Folgendes:
Erster Abschnitt.
Ueber den Schuldarrest.
§ 1. Der Schuldarrest findet außer den Fällen, auf welche sich das Gesetz vom 2 Ssten
Februar 1838 bezieht, Statt, entweder
a) im Gefolge einer vorausgegangenen Unterwerfung unter denselben (die Wechselhaft),
oder
b) ohne diese, als ein für gewisse Schuldverhältnisse gesetzlich geordnetes Erecutionsmittel.
A.
Von der Unterwerfung unter die Wechselhaft.
§ 2. Die Wechselhaft kann nur wegen Geldzahlungen angelobt werden.
Hatte sich Jemand zu andern Leistungen oder Unterlassungen bei Schuld= oder Wechsel-
haft verbindlich gemacht, so ist eine deshalb erklärte Unterwerfung ungültig.
Die Bestimmungen der Constitutio 21, P. UI.vom Jahre 1572 werden hiermit auf-
gehoben.
§3. Bei Wechseln und Anweisungen, welche nach der allgemeinen deutschen Wechsel-
ordnung und dem Gesetze, die kaufmännischen Anweisungen betreffend, vom heutigen Tage,
zu beurtheilen sind, erfolgt die Unterwerfung stillschweigend mit einer jeden Zeichnung, wo-
vurch eine wechselmäßige Verpflichtung übernommen wird.
& 4. Außerdem ist sie nur dann gültig, wenn in der Urkunde durch das Wort Wech-
sel auf irgend eine Weise ausgedrückt ist, daß sich der Aussteller zur Zahlung bei Wechselhaft
verbindlich gemacht hat, z. B. wenn die Urkunde selbst in ihrem Inhalte als Wechsel bezeich-
net, oder die Zahlung nach Wechselrecht, bei Wechselhaft, oder mit der angefügten Wechsel-
clausel versprochen wäre, oder der Aussteller den Bestimmungen des Wechselrechts, der Wech-