Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

(114 ) 
B. 
Vom Schuldarrest als Erecutionsmittel für gewisse Schuldverhältnisse. 
§ 10. Als gesetzliches Erecutionsmittel findet die Haft in Civilsachen (Schuldhaft) 
Statt als Zwangsmittel in den nach der Leipziger Handelsgerichtsordnung verhandelten Pro- 
cessen, um die verurtheilte Partei zu Zahlungen oder anderen Leistungen anzuhalten. 
&11. Auch der Schuldarrest als Erecutionsmittel in Handelsgerichtssachen kann wider 
Erben weder erkannt, noch verfügt werden, selbst nicht wider diejenigen, wider welche aus 
ihren eigenen Geschäften dieses Verfahren Statt finden würde, dafern nicht das Geschäft ihres 
Erblassers unter der § 8 gedachten Voraussetzung von ihnen fortgesetzt wird. 
C. 
Gemeinschaftliche Bestimmungen über Vollstreckung 
des Schuldarrests. 
& 12. Der Schuldarrest wird durch Verwahrung im Gerichtsgefängnisse unter Abson- 
derung von Sträflingen und den in Untersuchung befindlichen Arrestaten vollzogen. Es darf 
jedoch der Richter, dafern die Sicherheit der Bewachung nicht gefährdet ist, und der Schuldner 
den für seine Verpflegung erforderlichen Aufwand aus eignen Mitteln bestreitet, die Ver- 
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wahrung und Bewachung desselben in andern Räumen und selbst in Privatwohnungen, auch 
wider den Willen des Klägers, gestatten. 
13. Der Kläger, welcher den Schuldarrest ausbringt, hat, wenn derselbe in einem 
Gerichtsgefängnisse Statt findet, den zu Erhaltung des Schuloners erforderlichen Aufwand 
für Beköstigung, Heizung und an Sitzegebühren wöchentlich vorzuschießen, auch in Krankheits- 
fällen die Medicinalkosten zu bezahlen. 
Für die Beköstigung des Arrestaten sind in gesunden Tagen 5 Ngr. in Ansatz zu bringen. 
Die Sitzegebühren und der Aufwand für Heizung sind nach der Tarordnung zu berechnen. 
Der Schuldner ist zu Erstattung dieses Aufwandes gehalten, und werden diese Kosten 
der Hauptschuld hinzugerechnet, auch, wenn der Arrest ursprünglich nicht wegen Geldschuld 
eingetreten, als eine besondere Zahlungspost in Ansatz gebracht und ist der Schuldner zu deren 
Bezahlung ebenfalls mit Schuldarrest anzuhalten, der jedoch unter Einrechnung der wegen der 
Hauptverbindlichkeit bereits erlittenen Haft die Dauer von Zwei Jahren nicht übersteigen darf. 
(vergl. 9 21 fg.) 
& 14. Die § 13 gedachte Verbindlichkeit des Klägers erledigt sich, wenn der Schuldner 
nicht im öffentlichen Gefängnisse oder Krankenhause enthalten wird, oder insoweit er in sel- 
bigem diesen Aufwand selbst zu tragen übernimmt, tritt aber, insoweit der Beklagte die eigne 
Verpflegung aufgiebt, oder wenn sonst dessen Enthaltung im Gerichtsgefängnisse nothwendig 
wird, sofort wieder ein.
	        
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