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B.
Vom Schuldarrest als Erecutionsmittel für gewisse Schuldverhältnisse.
§ 10. Als gesetzliches Erecutionsmittel findet die Haft in Civilsachen (Schuldhaft)
Statt als Zwangsmittel in den nach der Leipziger Handelsgerichtsordnung verhandelten Pro-
cessen, um die verurtheilte Partei zu Zahlungen oder anderen Leistungen anzuhalten.
&11. Auch der Schuldarrest als Erecutionsmittel in Handelsgerichtssachen kann wider
Erben weder erkannt, noch verfügt werden, selbst nicht wider diejenigen, wider welche aus
ihren eigenen Geschäften dieses Verfahren Statt finden würde, dafern nicht das Geschäft ihres
Erblassers unter der § 8 gedachten Voraussetzung von ihnen fortgesetzt wird.
C.
Gemeinschaftliche Bestimmungen über Vollstreckung
des Schuldarrests.
& 12. Der Schuldarrest wird durch Verwahrung im Gerichtsgefängnisse unter Abson-
derung von Sträflingen und den in Untersuchung befindlichen Arrestaten vollzogen. Es darf
jedoch der Richter, dafern die Sicherheit der Bewachung nicht gefährdet ist, und der Schuldner
den für seine Verpflegung erforderlichen Aufwand aus eignen Mitteln bestreitet, die Ver-
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wahrung und Bewachung desselben in andern Räumen und selbst in Privatwohnungen, auch
wider den Willen des Klägers, gestatten.
13. Der Kläger, welcher den Schuldarrest ausbringt, hat, wenn derselbe in einem
Gerichtsgefängnisse Statt findet, den zu Erhaltung des Schuloners erforderlichen Aufwand
für Beköstigung, Heizung und an Sitzegebühren wöchentlich vorzuschießen, auch in Krankheits-
fällen die Medicinalkosten zu bezahlen.
Für die Beköstigung des Arrestaten sind in gesunden Tagen 5 Ngr. in Ansatz zu bringen.
Die Sitzegebühren und der Aufwand für Heizung sind nach der Tarordnung zu berechnen.
Der Schuldner ist zu Erstattung dieses Aufwandes gehalten, und werden diese Kosten
der Hauptschuld hinzugerechnet, auch, wenn der Arrest ursprünglich nicht wegen Geldschuld
eingetreten, als eine besondere Zahlungspost in Ansatz gebracht und ist der Schuldner zu deren
Bezahlung ebenfalls mit Schuldarrest anzuhalten, der jedoch unter Einrechnung der wegen der
Hauptverbindlichkeit bereits erlittenen Haft die Dauer von Zwei Jahren nicht übersteigen darf.
(vergl. 9 21 fg.)
& 14. Die § 13 gedachte Verbindlichkeit des Klägers erledigt sich, wenn der Schuldner
nicht im öffentlichen Gefängnisse oder Krankenhause enthalten wird, oder insoweit er in sel-
bigem diesen Aufwand selbst zu tragen übernimmt, tritt aber, insoweit der Beklagte die eigne
Verpflegung aufgiebt, oder wenn sonst dessen Enthaltung im Gerichtsgefängnisse nothwendig
wird, sofort wieder ein.