Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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§22. Mit Ablauf dieser Zeit erlischt zugleich das Recht auf Vollstreckung des Schuld- 
arrests wegen aller derjenigen Ansprüche desselben Gläubigers, welche zu der Zeit der Haft- 
anlegung bereits verfallen waren. 
Ist eine Forderung erst während der Haft fällig geworden, so findet wegen dieser zwar 
anderweiter Anspruch auf Schuldarrest von zwei Jahren Statt, es ist jedoch der Anfang die- 
ser Frist von der Verfallzeit der spätern Forderung an zu rechnen. 
§ 23. Auch ein Dritter kann den Schuldarrest wegen eines Anspruchs, welcher auf 
ihn von einem Gläubiger zu einer Zeit übergegangen ist, zu welcher derselbe den Schuldner 
bereits hatte zur Haft bringen lassen, nur dann und insoweit verfolgen, als die Forderung 
auf einer Urkunde beruht, aus der nicht zu ersehen ist, daß auf Grund derselben die gesetz- 
liche Dauer der Haft bereits erschöpft worden. 
& 24. Der Richter, welcher einen auf den Grund der Urkunde verhaftet gewesenen 
Schuldner entläßt, hat auf der Urkunde zu bemerken, daß und wie lange die Haft angelegt 
worden sei. 
* 25. Hätte der Gläubiger die einstweilige Entlassung des Beklagten während des ge- 
setzlich gestatteten Zeitraums zugestanden, so kann er, bis er befriedigt ist, zwar dessen Schuld- 
arrest von Neuem ausbringen, jedoch nur auf die Zeit, welche bei der Entlassung von obigem 
Zeitraume übrig war. 
8&# 26. Mit Ablauf des für die Dauer des Schuldarrests vorstehend gestatteten Zeit- 
raums ist der Schuldner der Haft sofort zu entlassen, auch eine Appellation des Klägers da- 
gegen nicht zu beachten. 
§27. Es kann aber eine Erneuerung des Schuldarrests nach richterlichem Ermessen, 
jedoch höchstens anderweit auf die Dauer von zwei Jahren angewendet werden, wenn der 
Kläger nachweist, daß auf Seiten des Schuldners eine wesentliche Verbesserung seiner Ver- 
mögensumstände eingetreten. 6 
Der Richter hat hierüber einen Bescheid zu geben, wogegen dem beklagten Schuldner 
die Appellation freisteht, welche Suspensiokraft hat. 
§ 28. Auf die Wohlthaten des Gesetzes kann nicht verzichtet werden. 
629. Collidirt Schuldarrest mit Straf= oder Untersuchungsarrest, so ist der erstere 
bis zu Beendigung des letztern auszusetzen. 
Der Criminalrichter hat aber, wenn er die Aufhebung des von ihm verfügten Arrests 
beschlossen, davon den Civilrichter vor Entlassung des Inculpaten zu benachrichtigen und den 
Enthaltenen an diesen abzugeben.
	        
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