Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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liche übergebene Urkunden zum Anerkenntnisse, soweit sie dessen bedürfen, vorzulegen, derselbe 
zugleich im Allgemeinen zur Abgabe seiner Erklärung auf das Vorbringen des Klägers und 
Anführung seiner dawider etwa habenden Einreden mit der Bedeutung aufzufordern ist, daß, 
wenn er dieser Aufforderung nicht entsprechen würde, die Urkunden für anerkannt zu achten 
und wider ihn des geklagten Anspruchs halber, soweit dessen Befriedigung nicht erfolgt, mit 
Wechselhaft oder in den § 46 im zweiten Satze bezeichneten Fällen mit der Hülfsvollstreckung 
in das Vermögen verfahren werden solle. 
40. Erböte sich der Beklagte zur eidlichen Ableugnung (Diffession) der Urkunden, 
so ist zur Abnahme des Diffessionseides sofort zu verschreiten. Eine auf den Inhalt der 
Urkunden gerichtete Diffession (diffessio quoad contenta) ist in dieser Proceßart ebenso 
wenig zulässig, als ein Zeugenbeweis, womit die Ausstellung der Urkunden erhärtet werden soll 
(recognitio per testes). 
& 41. Bringt der Beklagte Einreden vor, so hat der Richter darauf die Entgegnung 
des Klägers zu vernehmen und, wenn diese erfolgt, sofort allenthalben Entschließung zu fassen 
und diese den Parteien zu eröffnen. 
§ 42. Wenn der Beklagte seine Einreden mit vorgelegten Urkunden sofort bescheinigt, 
so hat der Nichter, dafern er sie bei Entscheidung der Sache von Einfluß findet, solche dem 
Kläger, da nöthig, zum Anerkenntnisse vorzulegen und, Falls dieser sich zur Diffession erböte, 
auch dießfalls zur Abnahme des Diffessionseides sofort zu verschreiten. 
§ 43. Weälre der Kläger, welchem dieser Diffessionseid zufällt, nicht persönlich anwe- 
send, so ist zwar, auch wenn die Einrede den Klaganspruch erschöpfen würde, der Beklagte, 
insofern Wechselhaft gegen ihn verfügt werden kann, inmittelst in Verwahrung zu nehmen, 
dem Kläger jedoch die Erklärung über die Recognition, sowie nach Befinden die Leistung des 
Diffessionseides unter Einräumung einer nach den besonderen Umständen zu bemessenden kur- 
zen Frist, unter der Verwarnung, daß außerdem der Beklagte entlassen werden solle, aufzugeben. 
§ 44. Diese Entlassung ist jedoch auch vorher anzuordnen, wenn der Beklagte hin- 
reichende Caution an Gerichtsstelle leistet. 
#45. An Sonn= und Feiertagen ist nur dann ein Wechselverfahren zulässig, wenn 
nachgewiesen ist, daß Zahlung an einem Werkeltage vergeblich gesucht worden. 
a46. Jach beendigtem Verhöre ist ein Bescheid mit kurzer Angabe der Entscheidungs- 
gründe zu ertheilen und den Parteien sofort zu eröffnen. Ist derselbe condemnatorisch, so 
muß darinnen zugleich die genaue Angabe des Gesammtbetrags des Liquidi enthalten sein, 
zu dessen Bezahlung oder Sicherstellung der Beklagte durch Gefängnißzwang angehalten wer- 
den soll (§ 30) und hat der Richter den Parteien zugleich seinen Beschluß des Arrests zu 
eröffnen, insoweit er nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen die Person des Verurtheil- 
ten verfügt werden darf.
	        
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