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Kann gegen den Beklagten nach 87, 9 oder 16, 17, 18, 20, 21, 22 des gegenwär-
tigen Gesetzes der Wechselarrest nicht Statt finden, so hat der Richter, ohne weiteren Antrag
des Klägers abzuwarten, bei Publication des Bescheides nach § 43 und folgenden des Ge-
setzes über Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 2 Ssten Februar 18387) die Hülfs-
auflage zu erlassen und weiter letzterem Gesetze gemäß zu verfahren.
&47. Die Gerichte haben die § 34 Sq. bezeichneten Handlungen auf Verlangen so-
fort und ohne Rücksicht auf die gewöhnliche Gerichtszeit vorzunehmen.
48. Der von dem Richter ertheilte Bescheid wird in zehn Tagen rechtskräftig, wenn
dawider ein Rechtsmittel nicht eingewendet wird. Jedoch ist die erkannte Wechselhaft oder
Hülfsauflage (vergl. § 46) auch unerwartet der Rechtskraft sofort zu verfügen und hat ein
dawider ergriffenes Rechtsmittel keine Suspensiokraft. Würde aber auf das eingewandte
Rechtömittel ein reformatorisches Erkenntniß gefällt, so ist der Beklagte, auch ungeachtet des
wider diese Entscheidung eingewendeten Rechtsmittels, sofort ohne Anstand der Wechselhaft
zu entlassen. Wird nach § 46 von einem Beklagten, gegen welchen Wechselhaft nicht, son-
dern nur Hülfsvollstreckung in das Vermögen statthaft ist, gegen den Bescheid ein zulässiges
Rechtsmittel ergriffen, so ist mit wirklicher Hülfsvollstreckung bis zur Rechtskraft anzustehen.
#40. Im Wechselprocesse findet, außer in dem Falle eines darauf gerichteten Com-
promisses der Parteien, eine Actenversendung nicht Statt, sondern der Richter muß selbst
Entschließung fassen.
*50. Wenn der Beklagte peremtorische Einreden vorbringt, die er durch Urkunden
zu beweisen nicht vermag, und er dießfalls die Ausführung derselben in der Widerklage oder
einer besondern Klage unternommen, hierbei aber ein Erkenntniß für sich erlangt hat, durch
welches er auch von der Convention entbunden worden, so ist er, bevor dieses Erkenntniß in
Rechtskraft übergegangen und purificirt worden ist, der Wechselhaft nicht zu entlassen.
§51. Wenn die Wechselelausel bei Urkunden über einen zweiseitigen Vertrag oder
über ein bedingtes Versprechen angewendet worden ist, und im erstern Falle der Einrede des
nicht erfüllten Contracts nicht entsagt, im andern Falle aber die Erfüllung der Bedingung
nicht durch Urkunden bescheinigt ist, so kann wider den Beklagten das § 30 Sq. vorgeschrie-
bene Verfahren (der eigentliche Wechselproceß) nicht Statt finden; es tritt lediglich der Ere-
eutivproceß, wie er im Anhange der Erl. Proceßordnung vorgeschrieben ist, oder nach Befin-
den der Erecutionsproceß, wie er durch das Gesetz vom 2 Ssten Februar 1838 geregelt wor-
den ist, ein.
Jevoch ist, wenn der Beklagte verurtheilt wird, bei dem in der Sache zu fällenden Erkennt-
nisse zugleich auszusprechen, daß der Beklagte zur Leistung nach Wechselrecht anzuhalten sei.
Ein solches Erkenntniß ist aber erst nach eingetretener Rechtskraft wider den Beklagten in
Erecution zu setzen.
(7) Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, Seite 83.)