Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

(120) 
Dritter Abschnitt. 
Anwendung des Gesetzes. 
*52. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes über das Verfahren in Wechsel- 
sachen und über die Schuldhaft von § 12 an leiden zwar, selbst insoweit sie neues Recht 
enthalten, dafern solches nach dem Stande der einzelnen Rechtssachen annoch möglich ist, 
auch auf die bereits anhängigen Anwendung. Es haben jevoch die Gerichte, bei welchen 
sich vor Zeit der Publication des Gesetzes ein Schuldner in Gewahrsam befindet, für welchen 
ein Vorschuß nicht geleistet worden, bevor sie ihn nach § 15 des Schuldarrests entlassen, dem 
Kläger die Leistung eines Vorschusses unter der Verwarnung aufzugeben, daß, wenn ein 
solcher binnen Sechs Tagen nicht erfolge, der Inhaftat des Arrestes werde entlassen werden. 
53. Alle zeitherigen Bestimmungen über die Schuldhaft und das Wechselverfahren 
werden hiermit aufgehoben. 
Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes leiden auch auf das Hülfsverfahren in den 
nach der Leipziger Handelsgerichtsordnung verhandelten Processen Anwendung, insoweit das- 
selbe in den §§ 12 bis mit 29 hiervon betroffen wird. 
Dagegen hat es in Ansehung der Fälle, wenn nach dem Gesetze vom 28 sten Februar 
1838, die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in privatrechtlichen Streitigkeiten betreffend, 
871 der Verurtheilte durch Gefängniß zu einer Handlung genöthigt werden soll, welche von 
einem Andern nicht oder doch nicht mit gleichem Vortheile und nicht ohne besondere Schwie- 
rigkeiten verrichtet werden kann, lediglich bei den dort getroffenen Bestimmungen zu bewenden. 
In Folge dessen finden daher auf solche Fälle insbesondere auch die Vorschriften des gegen- 
wärtigen Gesetzes, wonach gegen gewisse Personen Schuldarrest nicht vollstreckt werden kann, 
ingleichen wegen der vom Kläger vorzuschießenden Kosten und der Dauer der Haft keine 
Anwendung. - 
8 54. So lange als nicht in Folge der beabsichtigten Reorganisation der Untergerichte 
etwas Anderes festgesetzt worden, kann der Wechselproceß wider die in Königlich Sächsischen 
Diensten stehenden Militärpersonen bis zu ihrer Entlassung aus diesen Diensten nicht vor 
einem andern Richter, als vor den Kriegsgerichten, denen sie wegen aller andern persönlichen 
Ansprüche unterworfen sind, angestellt werden, und findet daher die § 31 enthaltene Be- 
stimmung auf das Wechselverfahren wider Militärpersonen keine Anwendung. 
Urkundlich mit Unserem Königlichen Insiegel besiegelt und gegeben auf der Festung 
Königstein, am 7ten Juni 1849. 
Friedrich August. 
61 D. Ferdinand Zschinsky.
	        
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