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34) Verordnung,
die Einübung der Dienstreservemannschaften aus den Altersclassen der Jahre
1844 bis mit 1847 betreffend;
vom 15ten Juni 1849.
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
verordnen auf Grund §& 88 der Verfassungsurkunde, wie folgt:
In 1 8 und 19 des Gesetzes vom hten November 1848 ist bestimmt, daß die Mann-
schaften aus den Altersclassen der Jahre 1847, 1846, 1845, 1844 und 1843, welche
noch zur Dienstreserve gehören und bei der angeordneten anderweiten Untersuchung diensttüchtig
befunden worden, zuvörderst für den Dienst der Truppen zu Fuß einzuüben und erst nach
dessen Erfolge der Kriegsreserve einzuverleiben sind, mit der sie dann gleiche Verpflichtungen
haben.
Durch diese vorläufige Einübung für den Dienst der Truppen zu Fuß geht eines Theils
zu der Ausbildung für andere Truppengattungen Zeit verloren, andern Theils erwächst für
die Mannschaften, welche nach ihrer Einverleibung in die Kriegsreserve der Reiterei und dem
Train zugetheilt werden müssen, eine doppelte Einübung, mithin eine nicht unwichtige dienst-
liche Erschwerung, für die Staatscasse aber ein größerer Kostenaufwand.
Da nun gegenwärtig zu der erforderlichen Vermehrung der Armee eine anderweite Unter-
suchung der Dienstreservemannschaften aus den Altersclassen der Jahre 1844, 1845, 1846
und 1847 angeordnet worden und die alsbaldige Einübung der dabei tüchtig Befundenen
für die einzelnen Truppengattungen als dringend nöthig sich darstellt, so ist von der gedachten
vorläufigen Einübung dieser Mannschaften für den Dienst der Truppen zu Fuß abzusehen,
vielmehr sind dieselben sofort für diejenigen Truppengattungen einzuüben, für welche sie
brauchbar erachtet und denen sie von der betreffenden Militärbehörde zugetheilt worden.
Unser Ministerium des Kriegs ist mit Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieselbe eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben auf der Festung Königstein, am 1 5ten Juni 1849.
Friedrich August.
D. Ferdinand Zschinsky.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
K Bernhard Rabenhorst.
- Richard Freiherr von Friesen.
Johann Heinrich August Behr.