(122 )
) 55) Verordnung,
die Ausübung der Jagd betreffend;
vom 14ten Juni 1849.
Nechbem durch § 37 der am 2ten März 1849 für Sachsen publicirten deutschen Grund-
rechte die Berechtigung zur Jagd auf jeden Grundeigenthümer übergegangen, der Landes-
gesetzgebung aber vorbehalten worden ist, die Ausübung der Jagd aus Gründen der böffent-
lichen Sicherheit und des gemeinen Wohles zu ordnen, so verordnet das unterzeichnete
Ministerium, vorbehältlich weiterer künftig im Wege der Gesetzgebung zu treffender Maaß=
regeln, zu diesem Ende, wie folgt:
#1. Die Ausübung der Jagd steht unter der besondern Aufsicht der Obrigkeit und
ist jede Art und Weise derselben, bei welcher unerlaubte Mittel angewendet werden, oder
welche den öffentlichen Gottesdienst stört, oder die öffentliche Ruhe und Sicherheit, die Ge-
sundheit und das Leben von Menschen und Hausthieren gefährdet, verboten. Zuwiderhand-
lungen sind, soweit nicht bereits bestehende Strafbestimmungen einschlagen, mit Geldstrafen
von einem bis zu funfzig Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe zu ahnden.
#2. Roth--, Damm= und Schwarzwild, Rehe, Raubthiere, Raubvögel, Strichvögel,
Auer-, Birk= und Haselwild können zu jeder Zeit erlegt werden; im Uebrigen findet vie
Ausübung der Jagd bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von einem bis zu zwanzig Tha-
lern für jeden Contraventionsfall, nur in der Zeit vom 1sten September bis 15ten Februar
jeden Jahres Statt, vorbehältlich der durch Rücksicht auf die Erndte nothwendig werdenden
Abänderungen des Anfangstermins. Das Wegfangen nützlicher Vögel einschließlich der
Singvögel ganz oder für gewisse Zeiten zu untersagen, bleibt besonderer Anordnung vor-
behalten.
#6 3. Durch gegenwärtige Verordnung erledigen sich die Verordnung vom Z3ten März
1849 und die älteren Bestimmungen über die Schonungs= und Hegezeit.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, den 1 ten Juni 1849.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Demuth.
Letzte Absendung: am 22sten Juni 1849.