(125)
8 7. Fuüͤr jede auf die §& 6 gedachte Weise gebildete Compagnie ist ein Hauptmann und — Wahl, 6
die nach Anzahl der Züge und Rottmeisterschaften derselben nöthige Zahl von Zugführern und Z# gührer un
Rottmeistern zu wählen. Rottmeister.
Die erstmalige Wahl dieser Chargirten geschieht unter Leitung der Stadt= oder Gemein-
deräthe durch die Mitglieder der Compagnie, für welche dieselben bestimmt sind, und zwar
durch Stimmzettel. Wer von den in der Wahl Befindlichen die meisten Stimmen erhalten
hat, ist als gewählt zu betrachten.
Auch alle späteren Wahlen dieser Chargirten sind in derselben Weise, jedoch sodann un-
ter Leitung des Communalgardenausschusses, vorzunehmen und es leidet diese Vorschrift für
die Zukunft auch auf die schon bestehenden Communalgarden aller Art Anwendung, so, daß
sonach sowohl die bisher nach § 17 des Regulativs vom 29sten November 1830 Seiten
der Hauptleute erfolgte Ernennung der Rottmeister, als auch die in den durch die Verord-
nung vom 10ten November 1832 publicirten erläuternden Bestimmungen zu dem vorge-
dachten Regulative für die Wahlen der Hauptleute und Zugführer vorgeschriebene absolute
Stimmenmehrheit in Wegfall kommt.
#8. Nachdem die erstmalige Wahl der § 7 gedachten Chargirten erfolgt ist, ist, eben. Bilvung
falls unter Leitung der Stadt= oder Gemeinderäthe, der § 7 des Regulatios vom 29sten des Ausschusses.
November 1830 vorgeschriebene Communalgardenausschuß zu bilden.
Dieser soll in kleinen Städten und auf dem Lande, nach Maaßgabe der Stärke der er-
richteten Communalgarde, außer dem Commandanten, als Vorsitzenden, nur aus 8 oder 6
und, wenn die Communalgarde nicht die Stärke von 100 Mann erreicht, nur aus 4 Mit-
gliedern zusammengesetzt werden, und zwar:
a) bei acht Mitgliedern aus
einem Mitgliede des Stadt= oder Gemeinderaths,
einem Hauptmann,
einem Zugführer,
einem Rottmeister und
vier Gardisten;
b) bei sechs Mitgliedern aus
einem Mitgliede des Stadt= oder Gemeinderaths,
einem Hauptmann,
einem Zugführer,
einem Rottmeister und
zwei Gardisten;
) bei vier Mitgliedern aus
einem Mitgliede des Stadt= oder Gemeinderaths und
drei aus den sämmtlichen Mitgliedern der Communalgarde ohne besondere Berück-
sichtigung des Grades zu wählenden Personen.
257