Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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munalgarde den Commandanten und dessen Stellvertreter durch Stimmzettel zu wählen. Wer 
von den in der Wahl Befindlichen die meisten Stimmen erhalten hat, ist als gewählt zu 
betrachten. 
§ 13. Diese Art der Wahl des Commandanten und dessen Stellvertreters (Vice= Fortsetzung. 
commandanten) soll für die Zukunft auch auf die schon bestehenden Communalgarden aller 
Orte Anwendung leiden und es werden daher die dem entgegenstehenden Bestimmungen § 15 
des Regulativs vom 29sten November 1830 hiermit außer Wirksamkeit gesetzt. 
14. Auch die Bataillonscommandanten, wo dergleichen vorhanden sind, sollen hin-Wahl der Ba- 
führo in der oben § 12 gedachten Weise gewählt werden, nur mit dem Unterschiede, daß der taillonscom- 
Ausschuß zu dieser Wahl nur durch ein Mitglied aus jeder Compagnie des Bataillons ver- mandanten. 
stärkt wird und daß aus den von dem Ausschusse zur Wahl vorgeschlagenen Personen nur 
die Mitglieder des betreffenden Bataillons wählen. 
8 15. Jach der Wahl des Commandanten, oder, wo es eines besondern Commandan= Aßzeige der Bil- 
ten nicht bedarf, nach erfolgter Bildung des Ausschusses, hat dieser über die Art seiner Zu- suun des Aus 
sammensetzung Anzeige an das Generalcommando zu erstatten und derselben eine Uebersicht sie n 
über die Zahl der Compagnieen der neuerrichteten Communalgarde, sowie über die Anzahl mando. 
der Hauptleute, Zugführer, Rottmeister und übrigen Mannschaften in tabellarischer Form 
beizufügen, auch in letzterer die Art der Bewaffnung der Communalgarde mit anzugeben. 
Die in § 10 des Gesetzes vom 2 2sten November 1848 angeordnete Anzeigeerstattung 
durch die Amtshauptmannschaften erledigt sich dadurch. Bestätigung der 
#16. Die Wahl des Commandanten bedarf der Bestätigung des Generalcommandos. Wbi 
"⅛u ". 
§17.WegendesWechselsderMitgliederderCommunalgardenausschüssebewendetWechsekder 
es, wenn dieselben außer dem Commandanten nicht unter 8 Mitglieder zählen, bei den Be-Mitglieder der 
stimmungen § 8 des Regulativs vom 29sten November 1830. Dafern dagegen der Aus- Ausschusse. 
schuß außer dem Commandanten nur aus 6 oder 4 Mitgliedern besteht, scheidet von den aus 
der Communalgarde bestehenden Mitgliedern nur Eins derselben alljährlich aus und es ist 
beim ersten Eintritte dieser Mitglieder die Ordnung dieses Ausscheidens durch das Loos zu 
bestimmen. Künftig tritt jedesmal zunächst dasjenige Mitglied aus, dessen Beisitz am längsten 
gedauert hat. 
§ 18. Der außer der § 17 vorgeschriebenen Zeit erfolgende Abgang eines Mitgliedes Fortsetzung. 
des Ausschusses zieht den Abgang des Stellvertreters nicht nach sich. 
Desgleichen verbleiben diejenigen Ausschußmitglieder, welche, während sie in dieser Eigen- 
schaft sich befinden, in eine erhöhte Charge in der Communalgarde treten, ungeachtet dieser 
Erhöhung bis zu ihrem vorschriftmäßigen Austritte im Ausschusse. 
Stirbt ein Mitglied des Ausschusses oder tritt dasselbe wegen irgend einer andern Ursache 
aus, so versieht dessen Ersatzmann bis zur neuen Wahl dessen Stelle. Sind jedoch Ausschuß
	        
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