Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Es wird solches mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß das Obercommando über die 
bewaffnete Macht im dortigen Bezirke dem Generalmajor Grafen von Holtzendorff übertragen 
und dessen Anordnungen unbedingter Gehorsam zu leisten ist. 
Dresden, am 25fsten Juni 1849. 
Das Gesammtministerium. 
D. Ferdinand Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Bernhard Rabenhorst. 
Richard Freiherr von Friesen. 
Johann Heinrich August Behr. 
Eppendorf. 
  
59) Nachtrag 
zu den Statuten des Königl. Sächsischen Civilverdienstordens 
vom 12ten August 1815; 
vom 7ten Juni 1849. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c 
haben Uns bewogen gefunden, nachstehende Abänderungen in den Statuten des Civilverdienst- 
ordens vom 1 2ten August 1815 zu treffen: 
1. 
Die Comthure des gedachten Ordens werden in zwei Elassen getheilt. Die Comthure 
erster Classe erhalten, als eine höhere Auszeichnung, neben den bisherigen Comthurinfignien, 
einen auf der linken Brust mit der Spitze nach oben zu tragenden viereckigen silbernen Strah- 
lenstern mit demselben Mittelschilde, welches sich in dem zum Großkreuze gehörigen Sterne 
befindet. 
2. · 
Der Ordensrath besteht von nun an nächst dem Ordenscanzler aus sämmtlichen jedes- 
maligen activen Staatsministern und den in § 10 der Statuten bestimmten, besonders zu 
erwählenden Mitgliedern.
	        
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