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3) bei Streitigkeiten zwischen der Regierung eines der verbündeten Staaten und dessen
Volksvertretung über die Gültigkeit oder Auslegung der Landesverfassung — insoweit die
letztere ausreichende Bestimmungen für die Erledigung solcher Differenzen nicht enthält;
4) bei Klagen der Angehörigen eines der verbündeten Staaten gegen die Regierung des-
selben wegen Aufhebung oder verfassungswidriger Veränderung der Landesverfassung, insofern
in der Landesverfassung selbst keine Mittel zur Abhülfe gegeben sind oder die gegebenen nicht
zur Anwendung gebracht werden können;
5) bei Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechtspflege, wenn die landes-
gesetzlichen Mittel der Abhülfe erschöpft sind;
6) bei Anklagen gegen die Minister der verbündeten Staaten, insofern sie die ministerielle
Verantwortlichkeit betreffen und die eignen Landesgerichte dazu nicht competent sind;
7) bei Klagen gegen die verbündeten Staaten, wenn die Verpflichtung, dem Anspruche
Genüge zu leisten, zwischen ihnen zweifelhaft oder bestritten ist, sowie wenn die gemeinschaft-
liche Verpflichtung gegen mehr als Einen Staat in Einer Klage geltend gemacht wird;
8) bei allen denjenigen Beschwerden, welche als Veranlassung von Störungen der in-
nern Sicherheit zur Sprache kommen und nicht durch den Verwaltungsrath oder die von dem-
selben zu ernennenden Civilcommissarien im Wege gütlicher Verhandlungen zu erledigen oder
lediglich den Landesgerichten zur Entscheidung zu überweisen sein möchten;
9) bei allen Rechtshändeln, welche unter den Verbündeten selbst aus der Vollziehung
des gegenwärtigen Bündnisses erwachsen, insofern auch hier die Gerichte eines einzelnen Staa-
tes nicht competent sein möchten.
Zugleich ist bestimmt worden, daß der Beitritt zu dem obgedachten Bünmnisse keiner
Regierung verstattet werde, welche sich nicht im gleichen Maaße der Entscheidung des provi-
sorischen Schiedsgerichts unterwirft.
Die Ernennung der Mitglieder dieses Gerichts — rücksichtlich welcher jedem Staate vor-
behalten worden ist, seiner Volksvertretung eine Mitwirkung einzuräumen — hat nunmehro
in Gemäßheit der fernerweiten Vertragsbestimmungen Statt gefunden und es sind Seiten der
Königl. Sächsischen Regierung, unbeschadet des nurerwähnten Vorbehaltes, mit der bundes-
schiedsrichterlichen Function betraut worden der Geheime Rath D. Günther, sowie der Mi-
nisterialrath und Vorstand des Hauptstaatsarchios D. von Weber. Die beiden Genannten
haben auch bereits am usten Juli dieses Jahres zu Erfurt, als dem bestimmten Sitze des
provisorischen Bundesschiedsgerichts, mit den von Seiten der andern verbündeten Regierungen
ernannten Bundesschiedsrichtern — nämlich mit dem Königl. Preußischen Staatsminister a. D.
von Duesberg, dem ersten Präsidenten des Königl. Preußischen Appellationsgerichts zu
Glogau, Grafen Rittberg, dem Königl. Preußischen Geheimen Justizrath Professor
D. Dirksen, dem Königl. Hannoverschen Oberappellationsrath von Pape und dem Stadt-
richter D. Franke aus Harburg — sich vereinigt und nachdem, in weiterer Ausführung der
Vertragsbestimmungen, der vorerwähnte Staatsminister von Duesberg als ältestes von