Gesectz · und Verordnungsblall
für das Königreich Sachsen,
22tes Stück vom Jahre 1849.
. 66) Verordnung,
die Einsendung von Anzeigen über Geldgefälle betreffend;
vom 18ten Juli 1849.
D. Verordnung an die Grund= und Hypothekenbehörden wegen Einsendung von Anzeigen
über Geldgefälle, vom 19ten April 1849 (Seite 63 des Gesetz= und Verordnungsblattes)
sind zwar die meisten Grund= und Hypothekenbehörden nachgekommen, eine nicht unbeträcht-
liche Anzahl derselben ist indessen damit noch im Rückstande.
Da jedoch der Zweck, zu welchem diese Anzeigen erfordert worden sind, nicht gestattet,
noch länger nachzusehen, so werden alle diesenigen Grund= und Hypothekenbehörden, welche
die durch die Verordnung vom 1 9ten April d. J. vorgeschriebenen Anzeigen der in den
Grund= und Hypothekenbüchern auf den Folien der verpflichteten Grundstücke eingetragenen
guts= oder gerichtsherrschaftlichen festen Geldgefälle zeither noch nicht eingesendet haben, bei
Fünf Thalern Strafe hierdurch bedeutet, diese Einsendung ohne Verzug und längstens
bis zum
25sten August dieses Jahres
zu bewirken.
Binnen gleicher Frist und bei gleicher Strafe haben diejenigen Grund= und Hypotheken-
behörden, in deren Grund= und Hypothekenbüchern solche Geldgefälle, welche die in der
Verordnung vom 19ten April d. J. angegebenen Merkmale an sich haben, überhaupt nicht
vorkommen, hierüber eine von dem Gerichtsvorstande unterzeichnete einfache Anzeige an die
Canzlei des Justizministeriums einzusenden.
Dresden, am 1 Sten Juli 1849.
Ministerium der Justiz.
D. gschinskv. Manitius
Letzte Absendung: am Sten August 1849.
1849. 29