Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

( 144 ) 
Sparcassenregulativ 
für 
die Stadt Reichenbach. 
  
7. 20. 
Verfahren bei * 13. Alle Auszahlungen erfolgen, dafern nicht der Verlust des zur Rückzahlung 
Büchahlung producirten Einlagebuchs bereits bei der Casse angezeigt worden, unweigerlich an den Ueber- 
gen. bringer des Einlagebuchs. Die Casse ist daher für den Nachtheil, der durch Mißbrauch eines 
solchen Buchs für den wirklichen Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich. 
Jeder Inhaber eines Sparcassenbuchs hat daher solches sorgfältig aufzubewahren und, 
dafern es ihm abhanden kommen sollte, davon sofort beim nächsten Expeditionstage Anzeige 
zur Casse zu machen; im Unterlassungsfalle aber sich selbst den daraus für ihn entstehenden 
Nachtheil beizumessen. 
2c. 2c. 
Verfahren bei #15. Sollte dem Einleger ein solches Einlagebuch abhanden kommen, so ist die De- 
roleren gegan putation sofort davon in Kenntniß zu setzen. 
angs: zat- Diese wird sodann, nach vorausgegangener Bestellung eines angemessenen Kostenvor- 
Einlage= standes Seiten des Anzeigenden, oder nach ihrem Ermessen auch ohne diesen, in dei Voigt- 
büchern. ländischen Anzeiger und dem Reichenbacher Wochenblatte, welchen Blättern jedoch die Ver- 
waltungsbehörde nach Befinden und nach vorgängiger Bekanntmachung andere Blätter 
substituiren kann, den Verlust, unter Bemerkung der Nummer und des Namens, auf welchen 
es ausgestellt ist, bekannt machen und den etwaigen Inhaber auffordern, wenn er gerechte 
Ansprüche auf dasselbe zu haben vermeint, sich damit, bei Verlust derselben, innerhalb drei 
Monaten zu melden, binnen dieser Frist aber mit Zahlung an Capital und Zinsen anstehen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Andern, als den, der den Verlust 
angezeigt, bei der Cassenerpedition vorgezeigt, so wird die Sache zur weitern Erörterung an 
die hiesige Gerichtsbehörde abgegeben, wo nicht, so erhält der Anzeiger nach Verfluß von 
drei Monaten, wenn er zuvor sein Eigenthum und den Verlust vor der hiesigen Gerichtsbe- 
hörde, oder, auf sein Verlangen und sodann erfolgte Requisition von Seiten dieses Gerichts, 
vor seiner Obrigkeit eidlich bestärkt haben wird, Zahlung oder ein neues Buch gegen Bezahl- 
ung von 2 Ngr. und das alte hat damit seine Gültigkeit gänzlich verloren. 
Ungültigkeit # 16. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Einlage- 
der Verküm= bücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen; jedoch mag dadurch die 
merung. Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Einlagebücher keines- 
wegs ausgeschlossen werden.
	        
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