Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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geschlossenen Zeit bewendet es für jetzt bei der Verordnung des Ministeriums des Innern 
vom 1 Aten Juni d. J. 
&# 12. Innerhalb der städtischen Gemeindebezirke haben die Polizeiobrigkeiten die Grund- 
besitzer auf die Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung und die Nothwendigkeit einer Be- 
schlußfassung über die gemeinschaftliche Ausübung der Jagd in geeigneter Weise aufmerksam 
zu machen und, da nöthig, eine Versammlung derselben zu berufen. 
Innerhalb der ländlichen Gemeindebezirke liegt diese Pflicht den Gemeindeobrigkeiten ob, 
welche ihre nach § 12 der Landgemeindeordnung bestellten Polizeiorgane deshalb zu beauf- 
tragen befugt sind. 
Dresden, den 13ten August 1849. 
Ministerium des Innern. 
v. Friesen. 
Demuth. 
  
Letzte Absendung: am 21sten August 1849.
	        
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