Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Buchstabens vom Gebäude, in welchem sich die gedachten zu versichernden Gegenstände befin- 
den, aufzuführen und mit den Buchstaben des großen lateinischen Alphabets (A. B. u. s. w.) 
zu bezeichnen. 
Uebrigens wird dabei noch bemerkt, daß die im Eingange dieses Paragraphen genannten 
Gegenstände nur dann zur Versicherung bei der Landesanstalt angenommen werden können, 
wenn diese, oder andere in gedachte Kategorie gehörige, in den Gebäuden der betreffenden 
Nummer befindliche Gegenstände nicht schon bei in hiesigen Landen concessionirten Privat- 
Mobiliarfeuerversicherungsgesellschaften versichert sind. 
§6. Die Aufnahme und Abschätzung der Gebäude u. s. w., sowie die Anfertigung 
der tabellarischen Catastrationsprotocolle (Formular I. und II.) erfolgt theils durch die Brand- 
versicherungsinspectoren selbst, theils unter deren Leitung und Aufsicht durch die denselben zu 
ihrer Assistenz beigegebenen Techniker. Die Obrigkeiten haben daher, auf Verlangen der 
Brandversicherungsinspectoren, denselben die auf die letzte allgemeine Catastration und die 
spätern Catasternachträge bezüglichen Acten, sammt einem Verzeichnisse über die dermaligen 
Grundbesitzer, auszuhändigen und Anordnung zu treffen, daß den Technikern bei der Auf- 
nahme der Gebäude und den vorzunehmenden Messungen die nöthige Assistenz geleistet werde. 
8 7. Sofort nach Beendigung dieses Catastrationsgeschäfts an einem Orte und läng- 
stens binnen acht Tagen darauf, hat durch den betreffenden Bezirksbrandversicherungsinspector 
die Abgabe des neuen Catastrationsprotocolls, unter Wiederbeifügung der von der Obrigkeit 
erhaltenen Acten, an letztere zu erfolgen, hierauf und ebenfalls binnen acht Tagen, vom 
Eingange des Protocolls an gerechnet, die gedachte Obrigkeit den Gebäudeeigenthümern und 
beziehendlich gesetzlichen Stellvertretern, entweder an Verwaltungsstelle, das Catastrations= 
protocoll seinem ganzen Inhalte nach zur Anerkennung oder Abgabe ihrer sonstigen Erklärung 
darüber vorzulegen, sowie die neue Versicherungssumme zu reguliren und darüber ein Proto- 
coll aufzunehmen, oder eine Abschrift des Catastrationsprotocolls unter der Verwarnung zu- 
zufertigen und auf legale Weise insinuiren zu lassen, daß, wenn binnen acht Tagen, von der 
Behändigung der Bekanntmachung der Würderungsergebnisse an gerechnet, eine andere Er- 
klärung nicht erfolge, das Catastrationsprotocoll seinem Gesammtinhalte nach für anerkannt 
angenommen, die Versicherung nach dem vollen Gesamnmtzeitwerthe (einschließlich des 
Mauerwerks) in dem Brandversicherungscataster eingetragen und einer dagegen später anzu- 
bringenden Reclamation keine Folge gegeben werden würde. 
Wenn die Gebäubdebesitzer einer Gemeinde die Aufnahme ihrer Erklärungen u. s. w. an 
Ort und Stelle beantragen, so hat zwar die Ortsobrigkeit diesem Antrage zu fügen, es sind 
aber für diesen Fall die Eigenthümer der Gebäude 2c. verbunden, den obrigkeitlichen Abge- 
ordneten die Reisekosten und Auslösung nach Vorschrift der Sporteltaxe in Verwaltungs- 
sachen, zu gewähren.
	        
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