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Catastrationsprotocolls mit rother Dinte durchzustreichen und bei der betreffenden Nummer
mit derselben Dinte das Folium der Acten nachzuweisen, wo sich das neue Catastrationsproto-
coll befindet.
& 14. Die Errichtung und Fortführung besonderer Cataster für jeden Ort bedingt
zugleich, daß die in den, § 6 der Verordnung vom 11ten Juli 1840 (Seite 161 des Gesetz-
und Verordnungsblattes) vorgeschriebenen Fristen einzureichenden, nach dem Formulare
Seite 573 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835 entworfenen Cataster-
nachträge, für jeden Ort besonders angefertigt, abgeschlossen und vollzogen werden, ingleichen
daß diesen Ortscatasternachträgen für den ganzen Verwaltungsbezirk noch ein besonderer, eben-
falls in doppelten Eremplaren nach dem Formulare unter VI. entworfener und gehörig voll-
zogener Hauptcatasternachtrag beigefügt werde.
Die Hauptceatasternachträge sind mit fortlaufenden Zahlen, als der üste, 2te, 3te
u. s. w. zu bezeichnen und die Special= (Orts.) Catasternachträge haben dieselben Zahlen zu
erhalten.
*ü15. Die Obrigkeit hat für die Zukunft, ohne besondere dazu erhaltene Anordnung,
nach dem Zurückempfange der eingereichten approbirten Catasternachträge die Vorschriften in
41 des Gesetzes vom 14ten November 1835, 5§§ 29 und 31 der Verordnung zu Voll-
ziehung des letzteren, von demselben Tage, ferner §S§ 2, 11, 12, 13 und 14 der, der nur-
angezogenen Vollziehungsverordnung beigefügten Anweisung Sub B. (Seite 571 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), ingleichen §K 6 öter und 6ter Satz und 87 der
Verordnung vom 22sten Juni 1839 (Seite 175 des Gesetz= und Verordnungsblattes) zu
befolgen.
# 16. Ueber die Unterlagen zu den Catastern und Nachträgen (Catastrationsprotocolle
der technischen Beamten, Erklärungen der Versichernden über das Anerkenntniß 2c. der Cata-
strationsprotocolle, die Höhe der Versicherungssumme, Versicherungsveränderungen u. s. w.)
sind für jeden Ort besondere Acten anzulegen und fortzuführen. Die von der Obrigkeit
über die Erklärung der Versichernden aufzunehmenden Protocolle haben sich nicht allein auf
die Declaration der Versicherungssummen zu beschränken, sondern diese müssen, wie bereits in
8 7 angedeutet worden, das vollständige Anerkenntniß der Taren und überhaupt des ge-
sammten Inhalts des von dem Techniker aufgenommenen Catastrationsprotocolls enthalten.
– 17. Zu Ausübung der den Vertretern der Gemeinden und den angesessenen Mitglie-
dern derselben nach § 39 des Gesetzes vom 14Aten November 1835 zustehenden Befugnisse
gegenseitiger Controle rücksichtlich der Angemessenheit der Werths= und Versicherungssummen
hat die Obrigkeit, nach erfolgter Approbation des neuen Branvdversicherungs-
catasters, dem Gemeinderathe und beziehendlich dem Stadtverordnetencollegio den Entwurf
des Catasters mitzutheilen und dafür zu sorgen, daß die eingetretenen, mittelst der Nachträge