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I.
Catastrationsprotocoll
für Gebäude und die dabei befindlichen, zu den gewöhnlichen Gewerben gehörigen
versicherungsfähigen Gegenstände.
—D .............. ......
Obrigkeit in Verwaltungssachen .........
zumBezirkedes................... .gehörig.
Abgeschätztundaufgenommen:am................
Durchgesehen und contrasignirt von durch den Sachverständigen
Brandversicherungsinspector. verpflichteter Architekt und Tarator.
Elasse I.
II.
III.
IV.
V # u
—V.
VI.
VII.
VIII.
K.
M M *
Classe I.
II.
III.
V M
IV.
V.
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1849.
Tag der Abgabe an die Obrigkeit: 18
Classification
der Gebäude-Stockwerke und Dächer nach ihrer Bauart.
a) Stockwerke.
ganz massive Umfassungen und Scheidungen von Stein oder gebrannten Ziegeln und durchaus
gewölbten Räumen,
dergleichen Umfassungen und Scheidungen mit wenigstens zur Hälfte gewölbten Raumen,
urgl. Umfassungen und zum Theil nicht massiven Scheidungen mit weniger oder keinen gewölbten Räumen,
massioe Umfassungen, theils von Stein, theils, oder ganz, von Lehmweller, Lehmziegeln oder Lehm-
patzen, Scheidungen theils von dergleichen, theils von Lehmstak,
Umfassungen zum Theil massiv von dergl., übrigens von Bundwerk mit Ziegelaussatz, oder Lehmstak,
Bretverschlag, Schrot-, Bohl= oder Pfostenwand, Scheidungen von derselben gemischten Bauart,
unsasungen Ziegelbund-, Schrot-, Bohl= oder Pfostenwand, Scheidungen Ziegelbund= oder Lehm-
akwand,
Umfassungen und Scheidungen Lehmstak, Bret= oder Lattenverschlag,
Umfassungen von Steinschäften oder steinernen Säulen mit offenen Zwischenräumen,
dergleichen offen, mit hölzernen Säulen oder dergleichen Bundwerk.
Anmerkung: Stockwerke, deren nicht massive Umfassungen sechs Zoll mit Ziegeln verblendet,
sind unter Classe III., diejenigen aber, welche ganz mit Schiefer oder drei Zoll mit Ziegeln
verblendet, sind unter Elasse IV. zu versetzen, als Erkennungszeichen ist jedoch der Classe
ein Stern (z. B. Classe III.-) beizufügen.
b) Daächer.
Sattel= oder Pultdächer mit ganz massiven Giebeln und dergleichen Rückwänden,
Satiel= oder Pultdächer, deren Giebel oder Rückwände sechs Zoll mit Ziegeln verblendet sind,
dergleichen mit Walmen, oder deren Giebel= oder Rückwände drei Zoll mit Zieszeln verblendet, oder
ganz mit Schiefer beschlagen sind, «
dergleichen mit nur einem massiven Giebel oder Walm und nur theilweiser massiver Rückwand,
dergleichen mit nicht massiven Giebeln und Rückwand.
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