Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

— 345 — 
§ 10. Auf der letzten Seite der Ortsliste ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der 
Einträge von der Gemeindebehörde zu bescheinigen. Werden für eine Gemeinde mehrere 
Ortslisten gebraucht, so ist die Bescheinigung auf der letzten Seite des letzten Ortsbogens 
zu vollziehen. 
8 U. Innerhalb 10 Tagen nach der Erhebung sind die Ortslisten, und zwar seitens 
der Stadträte, denen die Vordrucke vom Statistischen Landesamt zugehen, an dieses un- 
mittelbar einzusenden, seitens der Bürgermeister und Gemeindevorstände aber an die Amts- 
hauptmannschaft abzugeben. Wo für einen Ort mehrere ausgefüllte Ortslisten vorliegen, 
sind sie vor ihrer Einsendung nach der über dem Namen der Gemeinde eingestellten 
laufenden Nummer zu ordnen. 
8 12. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der vorschriftsmäßigen 
Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt haben, sämtliche Listen ihres Bezirks, alphabetisch 
nach den Namen der Gemeinden geordnet, zusammengeschnürt bis zum 16. Tage nach der 
Erhebung an das Statistische Landesamt einzusenden. 
813. Etwaige bei der Bearbeitung der Ermittelungsergebnisse seitens des Statistischen 
Landesamts wahrgenommene Mängel werden durch dieses den Gemeindebehörden direkt oder 
durch die Amtshauptmannschaft mitgeteilt werden und sind durch sie schleunigst abzustellen. 
Dresden, am 26. Oktober 1908. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Roscher. 
Seifert. 
  
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.