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Ge ctz-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
Dödlsts Stück vom Jahre 1849.
77) Verordnung,
das Verbot der mit der Jahrzahl 1849 geprägten K. K. Oesterreichischen
Sechskreuzerstücke betreffend;
vom 22sten August 1849.
In Gemäßheit des in § 2 der Verordnung vom Sten September 1841 enthaltenen Vor-
behalts hat Man bisher geschehen lassen, daß Oesterreichische Sechskrenzeistück im Grenz-
verkehre mit den K. K. Oesterreichischen Staaten nach dem Neunwerthe von ## Thaler oder
— 2 Ngr. — auf's Stück in Zahlung verwendet wurden, und Man ist auch nicht gemeint,
diese Verkehrserleichterung weiter einzuschränken, als es die Sorge für Abwendung erheblicher
Nachtheile von den diesseitigen Staatsangehörigen erheischt. Wenn jedoch genaue amtliche
Proben ergeben haben, daß die im Jahre 1849 ausgeprägten Sechskreuzerstücke einen Sil-
berwerth von nur 14,82 34 Pfennige haben, mithin gegen den äußern Werth der Zweineu-
groschenstücke um den Betrag von 5,1 66 Pfennigen zurückstehen, hiernächst auch eine Füg-
lichkeit, selbige gegen vollwerthiges Courantgeld ohne erheblichen Verlust zum Umtausch brin-
gen zu können, in hiesigen Landen nicht vorhanden ist, so kann dem Umlaufe derselben nicht
länger nachgesehen werden.
Die unterzeichneten Ministerien verordnen daher, daß
vom isten October dieses Jahres ab
das in der Verordnung vom 8ten September 1841 enthaltene Verbot fremder Scheide-
münze rücksichtlich der mit der Jahreszahl 1849 geprägten Oesterreichischen
Sechskreuzerstücke unbedingt in Geltung treten und daher von diesem Tage an der
Umlauf von Sechskreuzerstücken jenes Jahrganges auch für den Grenzverkehr nicht ferner ge-
duldet, vielmehr gegen die Zuwiverhandelnden mit den 8 1 und 2 des Gesetzes vom 22ften
Juli 1840 angedrohten Strafen verfahren werden soll. Dagegen bewendet es in Ansehung
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