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Gesetz und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
D6stes Stück vom Jahre 1849.
& 79) Bekanntmachung,
den Beitritt der Herzoglich Anhalt-Cöthenschen Regierung zum Münzeartel
vom #1sten October 1845 betreffend;
vom 30sten August 1849.
Nachdem die Herzoglich Anhalt-Cöthensche Regierung dem zwischen den zum deutschen Zoll-
und Handelsvereine verbundenen Staaten unterm 2 1sten October 1845 abgeschlossenen
Münzcartel nunmehr ebenfalls beigetreten ist; so wird Solches hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Dresden, am 30sten August 1849.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Geuder.
. S0) Verordnung
wegen theilweiser Abänderung der Bestimmungen des § 27 der revidirten
Generalinstruction für die Amtshauptleute;
vom öten September 1849.
D. für angemessen befunden worden, dem Straßenbaucommissar einen erweiterten Wir-
kungskreis anzuweisen, hierdurch aber eine theilweise Abänderung der betreffenden Bestimmun-
gen im § 27 der durch die Verordnung vom 27 sten September 1842 bekannt gemachten
revidirten Generalinstruction für die Amtshauptleute (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1842, Seite 184) nöthig wird, so verordnen die Ministerien des Innern und der Finanzen
andurch, wie folgt:
1849. 36