Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Gesetz und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
D6stes Stück vom Jahre 1849. 
      
  
& 79) Bekanntmachung, 
den Beitritt der Herzoglich Anhalt-Cöthenschen Regierung zum Münzeartel 
vom #1sten October 1845 betreffend; 
vom 30sten August 1849. 
Nachdem die Herzoglich Anhalt-Cöthensche Regierung dem zwischen den zum deutschen Zoll- 
und Handelsvereine verbundenen Staaten unterm 2 1sten October 1845 abgeschlossenen 
Münzcartel nunmehr ebenfalls beigetreten ist; so wird Solches hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 30sten August 1849. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Geuder. 
  
. S0) Verordnung 
wegen theilweiser Abänderung der Bestimmungen des § 27 der revidirten 
Generalinstruction für die Amtshauptleute; 
vom öten September 1849. 
D. für angemessen befunden worden, dem Straßenbaucommissar einen erweiterten Wir- 
kungskreis anzuweisen, hierdurch aber eine theilweise Abänderung der betreffenden Bestimmun- 
gen im § 27 der durch die Verordnung vom 27 sten September 1842 bekannt gemachten 
revidirten Generalinstruction für die Amtshauptleute (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1842, Seite 184) nöthig wird, so verordnen die Ministerien des Innern und der Finanzen 
andurch, wie folgt: 
1849. 36
	        
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