Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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getroffene Anordnung, daß, wenn Jemand gleichzeitig wegen mehrerer Vergehen in Unter- 
suchung ist, wovon nur eines oder einige unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 1 Sten 
November 184 8 fallen, während die anderen Vergehen nach den zeitherigen Untersuchungs- 
grundsätzen zu behandeln sind, eine Trennung des Verfahrens vorgenommen werden solle, 
hat zu dem Zweifel Veranlassung gegeben, ob solches auch von mehreren Handlungen gelte, 
welche zwar, an und für sich betrachtet, verschiedene Vergehen bilden würden, welche jedoch 
durch die Einheit des Zwecks, auf welchen sie gerichtet sind, zu Bestandtheilen eines und des- 
selben Verbrechens werden. Da solchenfalls der Angeschuldigte wegen eines und desselben 
Verbrechens doppelt zur Untersuchung gezogen werden müßte, dieß aber der Absicht des Ge- 
setzes nicht entspricht, so hat das Justizministerium, nach gehörtem Vortrage sämmtlicher 
höheren Justizbehörden und des Oberstaatsanwalts, den gedachten Zweifel dahin entschieden: 
1) Wenn gegen einen Angeschuldigten mehrere Handlungen vorliegen, welche durch die 
Einheit des Zwecks, auf welchen sie gerichtet sind, oder aus sonst einem Grunde, zu Bestand- 
theilen eines einzigen, nur mit einer Strafe zu ahndenden Verbrechens werden, von denen 
aber einige, wenn sie allein vorlägen, ein nach dem Gesetze vom 1 Sten November 1848 zu 
behandelndes Vergehen bilden würden, so ist die wegen jenes Verbrechens nach dem zeitheri- 
gen Verfahren einzuleitende Untersuchung auch auf diese letzeren Handlungen mit zu richten 
und sind dieselben bei dem darauf zu gründenden Erkenntnisse mit zu berücksichtigen. 
2) Hat jedoch Jemand mittels der Presse, oder durch Reden in öffentlichen Versamm- 
lungen und Vereinen zu einem Verbrechen aufgefordert, und ist er durch die seiner Auffor- 
derung von Andern gegebene Folge zum mittelbaren (intellectuellen) Urheber dieses Verbre- 
chens oder des Versuchs desselben, geworden, so sind auch etwanige andere Handlungen, durch 
welche er für dieses Verbrechen thätig gewesen ist, ohne daß sie jedoch selbst zur Vollendung, 
beziehendlich zum Versuche desselben geführt haben, bei dem wegen jenes Verbrechens gegen 
ihn nach dem Gesetze Lvom 1 Sten November 184 8 einzuleitenden Verfahren und den darauf 
zu gründenden Erkenntnissen mit zu berücksichtigen. 
Diese Entscheidung wird in Gemäßheit § 68 des Gesetzes vom 1 Sten November 1848 
hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, den 27 ten August 1849. 
Ministerium der Justeiz. 
D. Zschinsky. 
Manitius.
	        
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