Object: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Art. 31. 
Die Schiffe des Zollvereins, sowie deren Ladungen sollen in den Niederlaͤndischen 
Kolonten auf demselben Fuße, wie die Nationalschiffe und deren Ladungen bebandelt wer- 
den, ohne Rücklicht darauf, woher die Schisse oder deren Ladungen kommen oder wobin 
die Schisse oder deren Ladungen bestimmt sind: 
1) in Betreff der auf dem Schiffskörper bei dem Eingange, während des Aufenthalts, 
oder bei dem Ausgange bastenden Abgaben, namentlich aller derjenigen, welche im 
Artikel 1 des gegenwärtigen Vertrages aufgefübrt sind; 
in Betreff des Rechtes zur Einfuhr und Ausfulr von Erzeugnissen und Handels- 
Gegenständen, nach Maaßgabe des Artikels 2 des gegenwärtigen Vertrages; 
in Betreff der Abgaben irgend welcher Art, die für Erzeugnisse und Handels-Ge- 
genstände bei der Einfuhr oder Ausfuhr gegenwärtig besteben oder in Zukunft an- 
geordnet werden möchten, nach Maaßgabe des Artikels 3 des gegenwärtigen Ver- 
nages. Ebenso sollen die in den Artikeln 1.— 9 enthaltenen Bestimmungen 
auf den Handel und die Schifffabrt mit den Niederländischen Kolonien oder um- 
gekehrt Anwendung finden. 
Die Küstenschifffahrt in den Kolonten bleibt den Niederländischen Schissen vorbehalten. 
Art. 32. 
Die Exzeugnisse jeder Art des Vodens und des Gewerbesleißes der Zollrereins- Staa- 
ten, welche, gleichviel woher, in die Niederländischen Kolonien eingesührt werden, sollen 
weder andere noch höhere Abgaben entrichten, alo diesenigen, welche die gleichartigen Ei- 
zeugnisse irgend einer anderen meisikegünstigten Natien jetzt eder in Zukunft zu entrichten 
baben. Jede in dieser Beziehung rder in Betreff der Ausfuht von Rolonial= oder au- 
deren Erzeugnissen, dem Handel im Allgemeinen oder irgend einer anderen Nation ins- 
besondere zugestandene Begünstigung soll sofert, ven Rechts wegen und ohne Gegenlei= 
ung, dem Jollverein zufallen. 
Ven dieser Regel findet nur eine Ausnahme in Betreff derjenlgen Begünstigungen 
Statt, welche den Asiatischen Nationen für die Einfuhr der Erzeugnisse ihres Bodens und 
ibreo Gewerbesleihes oder für ihre Ausfuhren bewilligt sind oder in Zukunft bewilligt wer- 
den möchten. 
Außerdem verpflichtet sich die Niederländische Reglerung: 
a. in ihren Westindischen Kolonieen alle Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbe= 
sleihes des Zollvereins den Erzeugnissen des Bodens und des Gewerbefleißes der 
Niederlande gleichzustellen, wenn sie auf Niederländischen oder Jollvereins-Schissen 
oder unter irgend einer anderen, der nationalen gleichgestellten Flagge in die Ko- 
lonteen eingeführt werden; 
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