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& 84) Verordnung,
die Veranstaltung der Landtagswahlen betreffend
vom 20sten September 1849.
Wyn, Friedrich August, von GOTTES# Gnaden könig
von Sachsen rc. 2c. 2c.
haben beschlossen, einen ordentlichen Landtag demnächst einzuberufen und verordnen daher
hierdurch die unverweilte Veranstaltung der in sämmtlichen Wahlbezirken nach den Vorschrif-
ten des Gesetzes vom 15ten November vorigen Jahres und der Ausführungsverordnung dazu
vom gten September dieses Jahres zu bewirkenden Wahlen der Abgeordneten in beide
Kammenrn.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel vordrucken lassen.
Dresden, den 20sten September 1849.
Friedrich August.
Richard Freiherr von Friesen.
85) Verordnung,
die Bestellung der Regierungscommissare für die Landtagswahlen betreffend;
vom 20sten September 1849.
Fur- die nach der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage sofort zu veranstaltenden
Landtagswahlen sind nachbenannte Regierungscommissare ernannt worden:
für den 1. Bezirt der Stadtrath Püschel zu Zittau,
2. der Justizcanzleidirector Flohr zu Reibersdorf,
3. der Amtshauptmann von Carlowitz zu Zittau,
4. der Gerichtsdirector von Jeschky zu Budissin,
- 5. der Klostersyndieus Kölbing zu Herrnhut,
26. der Kreissteuerrath Klemm zu Budissin,
- 7. . der Bürgermeister Starke daselbst,
8. . der Landgerichtsassessor Köllner daselbst,
99. . er Justitiar Hahn zu Neusalza,