Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

(222) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. XI. 
Nahrungs 
Nummer 1 2 3 
des 
Selbstwirthschaftende Gutsbe-Inspectoren, Verwalter, Forst-Landwirthschaftliches Dienst- 
Gebäudes. sitzer und Pächter. betriebsbeamte. a.und niederes Forstpersonal. 
Familienglieder. Familienglieder m. w. (Familienglieder. 
r 3 – – 2 
  
  
  
  
  
  
  
  
a) Die bei dem Betriebe angestellten Forstbeamten (Ober= und Unterförster, Revierjäger u. s. w.) sind sämmtlich hier un 
b) Auch die Bergbeamten sind sämmtlich hier, und nicht bei den Staats= und Gemeindebeamten aufzuführen; verg 
0) Unter Factoren sind nicht die wohl auch mit diesem Namen bezeichneten Fabrikbeamten zu verstehen, welche vielmehr i 
  
  
  
  
  
  
  
  
8. 9. 10. 
Werkmeister, Fabrikdirigenten 2c. Fabrikarbeiter: andw ' ünfti 
. .« — erksmeister, zünftige u 
Comptoirpersonal in den Fabri- s ftige un 
ken u. bei den Factoren. d.unter 14 .14—2 J. 21—25 Jahr. über 25 Jahr. « 
m.Iw.IFamilienglieder.m.Iw.Im.lw. m.iw.iFamilieng.m.lw.IFamilieng. Familiengliede 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
d) Hierher gehören alle in den Fabriken Beschäftigte außer den eigentlichen Fabrikarbeitern. 
e) Unter unzünftigen Handwerksmeistern sind alle Diejenigen zu verstehen, welche ein unzünftiges Handwerk auf eig 
f) Hierher gehören die Inhaber jeder Art von Handelsgeschäften (also auch Getraidehändler, Holzhändler, Antiquare u. s. w 
8) Hierher ist sämmtliches Comptoir= und Ladenpersonal zu rechnen. 
  
 
	        
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