Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

( 224 ) 
  
  
  
  
  
  
  
  
15. 
16. 
  
  
  
  
  
17. 18. 
Gastwirthe, Lohnfuhrleute, Kellner, Hausknechte, Lohndiener, Schreiber, Wäscher-)Städtische Tagelöhner und 
Schiffer, Posthalter Fuhrknechte 2c. innen, Näherinnen 2c. Handlanger. 
u. s. w. h. i. k. 
Familienglieder. m. w. Familienglieder. m. w. JFamilienglieder. m. I w. Familienglieder. 
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11)Hierk)ergehörendieJnhaberjederArtvonVerkehrsgewerben,dieBevollmächtigtenderActiengesellschaftenquerkehrs 
weshalb die betreffenden Staats- und Gemeindebeamten hier und nicht unter der Rubrik: Staats- und Gemeindebeamte 
i) Hierher gehören alle bei Verkehrsgewerben angestellte andere Dienstleistenden, also alle Dienstboten in den Gasthäusern, 
k) In diese Rubrik fallen alle Diejenigen, welche in Städten, ohne Dienstboten zu sein, ihren Unterhalt durch Dienstleistungen 
1) Hierher gehören alle im festen Lohne und Brode stehende höhere Dienstleistenden. 
  
  
  
  
  
Aerzte, Advocaten, Oekonomiecommissare, 
Civilingenieurs, Litteraten, Künstler 
21. 
aller Art 2c. m. 
Staats- und Gemeindebeamten, 
22. 
Von ihrer Besoldung lebende 
Kirchen= und Schuldiener. n. 
23. 
Militairs und Militairbeamte. 
  
w. ZFamilienglieder. 
Familienglieder. 
I Familienglieder. 
  
  
  
  
  
  
  
  
m) Hierher fallen alle ohne feste Ansiellung von einer geistigen Thätigkeit Lebenden. 
n) Ausgenommen sind nur die in den frühern Rubriken besonders Erwähnten. 
0) Hierher gehören auch Haus= und Gutsbesitzer, welche wesentlich von ihren Einkünften leben, ohne sonst ein Gewerbe zu 
 
	        
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