Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

(226) 
Erläuterungen 
für die Zusammenstellung der Ortsbevölkerungslisten und der Gewerbs- und 
Standestabellen. 
8 1. Beide Listen werden aus den Hauslisten zusammengestellt. Der Stoff zu Aus— 
füllung ihrer Rubriken befindet sich durchgehends in diesen. Bei den Ortsbevölkerungslisten 
ist in der Ausfüllung der Ueberschrift die Angabe des Amtsbezirks nicht zu übersehen. 
8 2. Die Rubriken II— VIII, desgleichen XII— XVI der Ortsbevölkerungsliste 
sind einfach nach den entsprechenden Rubriken II, I. IV— VIII, XII— XVI der Haus- 
listen zusammen zu setzen. Für Rubrik IX und X ist die Zusammenstellung nach den Haus- 
listenrubriken IX und X in der Art zu machen, daß die Altersangaben in die hier aufgestell- 
ten Altersclassen eingereiht und die verschiedenen Confessionen gesondert und zusammengestellt 
werden. 
§ 3. Für Rubrik XI der Ortsliste ist die Tabelle sub O als besonderer Bogen aus- 
gegeben worden, um die nothwendigsten auf Stand und Gewerbe bezüglichen Angaben ge- 
trennt von den übrigen bei einander zu haben. 
Diese Gewerbs= und Standestabellen treten an die Stelle der bei der vorigen Zählung 
mit ausgegebenen Gewerbelisten, sind aber dießmal, weil sie nur aus dem Inhalte der ge- 
wöhnlichen Hauslisten zusammengestellt werden können, für jeden Ort gleich mit der Ortsliste 
anzufertigen. 
Die Einträge in diese Tabelle sind aus Spalte XI der Hauslisten zu machen und es gilt 
dabei als oberster Grundsatz, daß ein Jeder nur in einer Rubrik eingetragen wird. Ueber 
vie für Zweifelsfälle maaßgebenden Regeln vergleiche § 5. 
& 4. Die einzelnen Rubriken der Tabelle Q sind mit besonderer Rücksicht darauf auf- 
gestellt worden, eine Uebersicht aller Derer zu erhalten, die aus jedem einzelnen Hauptein- 
kommenszweige ihren Unterhalt ziehen. Deshalb ist bei jedem Familienvater die Zahl der 
von ihm abhängigen Familienglieder mit aufzuführen. 
Aus eben diesem Grunde sind auch da, wo der Staat oder die Gemeinden als Inhaber 
irgend eines landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betriebs auftreten, wie z. B. bei der 
Forstwirthschaft, dem Bergbaue, dem Post= und Eisenbahnwesen und dergleichen die betref- 
fenden Beamten unter den auf diese Einkommenöquelle bezüglichen Rubriken und nicht unter 
der allgemeinen Rubrik der übrigen Beamten eingereiht worden. 
§ 5. Für Zweifelfälle, in welche Colonne Jemand gehört, gelten folgende Regeln: 
a) Als Familienglieder werden bei dem Hausoberhaupte alle diejenigen im Hause wohn- 
haften Angehörigen der Familie eingetragen, welche nicht einen eignen, selbstständigen Er- 
werb haben oder diesen nur als Nebengeschäft betreiben. Es sind daher als Familienglieder
	        
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