Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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(nach den deshalb vorzuschreibenden Formularen) und dergestalt zu erstatten, daß die 
Kesselproben, die Revisionen neuer Anlagen, die jährlichen regelmäßigen Revisionen und die 
Nachrevisionen getrennt erscheinen. Die während des Jahres eingegangenen Notificationen 
und Anzeigen werden in die Tabellen selbst nicht mit ausgenommen, sondern am Schlusse 
summarisch aufgeführt. 
Die Berichterstattung über einzelne Fälle, in denen entstandene Differenzen oder andere 
Umstände die Dazwischenkunft der Kreisdirection erfordern, liegt der Polizeibehörde auf Grund 
der von dem technischen Beamten mit vollzogenen Protocolle ob. 
§&# 3. Die technischen Beamten haben sich dergestalt einzurichten, daß sie nicht nur die 
in § 6 der Verordnung für die Erstattung der Gutachten über neue Anlagen festgesetzte Frist 
Lon vierzehn Tagen, deren Versäumung mit einer von dem Betrage der Liquidation abzu- 
ziehenden Ordnungsstrafe von zwei Thalern für jeden Fall geahndet werden wird, zuverlässig 
innehalten, sondern auch sobald als möglich und jedenfalls innerhalb der nächsten vierzehn 
Tage nach der an sie ergangenen Aufforderung, zu Vornahme der ersten Revision einer neuen 
Anlage oder einer Kesselprobe, derselben genügen können. 
Die Ausführung der regelmäßigen jährlichen Revisionen kann nach dem Belieben der 
technischen Beamten geschehen, wenn sie nur alljährlich mit ihrem Bezirke durchkommen; es 
ist aber dabei möglichst zu vermeiden, daß die Dampfkesselbesitzer im Voraus den Zeitpunct 
der Revision erfahren, (wo dieß nicht wegen einer vorzubereitenden Kesselprobe, wie z. B. bei 
Locomotiven, erforderlich ist). Deshalb ist jede Regelmäßigkeit im Turnus der Nevisiou 
möglichst auszuschließen, auch in Districten, wo viele Dampfkessel nahe beisammen liegen, 
nicht alle hinter einander zu revidiren. 
Zu & 5 und 6 & 4. Bei Prüfung der zu erstattenden Anzeigen ist darauf zu sehen, daß dieselben alles 
der Verord= das enthalten, was zu Beurtheilung des Erfülltseins der in § 3 der Verordnung aufgestellten 
nung. Bedingungen erforderlich ist. Sie müssen also enthalten: 
1) Einen mit Maaßstab versehenen Situationsplan der ganzen Anlage nebst Umgebung, 
soweit letztere nöthig ist, um die Entfernung der nächsten Gebäude (bei welchen die Höhe 
und die Art der Dachung in der Erklärung angegeben sein muß), der nächsten öffentlichen 
Wege und etwaiger, zu Einwendungen gegen Dampfkesselanlagen Gelegenheit gebender ge- 
werblicher Anlagen, z. B. Bleichereien, ersehen zu können. 
2) Einen ebenfalls mit Maaßstab versehenen, alle Mauerstärken genau angebenden 
Grund= und Aufriß des Kesselhauses oder des Gebäudes, in dem der Kessel aufgestellt werden 
soll, sammt Kesselofen, woraus bei eingebauten Kesseln die Beschaffenheit und Bestimm- 
ung der oberhalb und neben dem Kesselraume befindlichen Räume, die Stärke und Substanz 
der diese letzten vom Kesselhause trennenden Wände, in jedem Falle die Dimensionen des 
Kesselhauses, die Beschaffenheit und Stärke seiner Umfassungswände sammt Thüren und 
Fenstern, die Art der Bedeckung, der freie Raum um den Kesselofen, die Weite, Höhe,
	        
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