Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

(263) 
zuschaffen sein, im Einverständnisse mit der Polizeibehörde ein anverweiter Termin für die 
Revision anzuberaumen. 
Eine solche Wiederholung der Kesselprobe kann namentlich bei Kesseln nöthig werden, die 
in einzelnen Theilen probirt sind und welche aus irgend einem Grunde seit der ersten Probe 
wieder demontirt und zusammengesetzt, an einen andern Ort übertragen worden u. s. w. 
Es wird daher im eigenen Interesse der Kesselbesitzer liegen, wenn sie in den Fällen, wo 
Beschädigungen oder Veränderungen der erwähnten Art vorgekommen sind, solches gleich mit 
anzeigen und dafern auf vorläufige Anfrage der technische Beamte eine Wiederholung der 
Kesselprobe nicht sofort für unnöthig erklärt, das Erforderliche für eine solche Probe gleich 
bei der ersten Revision vorrichten. Ueber diese Probe gilt das § 16 der Instruction Gesagte, 
soweit es auf bereits eingemauerte Kessel noch anwendbar erscheint. 
Ferner sind bei dieser ersten Revision, soweit dieß nicht bereits geschehen, die Ausmessun- 
gen und Stempelungen an Sicherheitsventilen, Gewichten und Hebeln vorzunehmen, im 
Uebrigen aber die ganze Anlage genau mit dem approbirten Plane unter Berücksichtigung der 
*5 — 15 der Instruction gegebenen Erläuterungen zu vergleichen. Bei diesen Revisionen 
ist das, was § 3 der Verordnung über die Berücksichtigung der practisch erreichbaren Ge- 
nauigkeit vorgeschriebenen Maaße gesagt wurde, im Auge zu behalten und das Interesse 
der öffentlichen Sicherheit möglichst mit dem Interesse der Besitzer zu vereinigen. 
Besondere Sorgfalt ist, nächst den Sicherheitsventilen, der Prüfung der an den Federwaa- 
gen der Locomotiven, der Manometer, Thermomanometer u. s. w. angebrachten Saalen nach 
m # 13 der Instruction zu widmen. 
Soweit besondere Einwendungen Dritter gegen die Beschaffenheit der Anlage aus loca- 
len Gründen nicht bei der schriftlichen Begutachtung zur Erörterung und Erledigung gekom- 
men sind, werden sie jetzt mit zu berücksichtigen sein. Ergeben sich dabei Ausstellungen, welche 
im Sinne der Verordnung eine Abänderung erheischen, so hat der technische Beamte die Art 
der Abänderung bestimmt anzugeben und ins Protocoll aufnehmen zu lassen. 
Die Protocolle über diese Revision werden durch Ausfüllung des vazu vorhandenen Sche- 
mas ebenfalls in duplo hergestellt, unterzeichnet und ein Eremplar zu den Acten der Polizei- 
behörde gegeben, das andere dem Berichte an die Kreisdirection nach § 2 der Instruction bei- 
gefügt. 
§ 18. Sind Anstände vorhanden, so hat sich der technische Beamte darüber bestimmt 
zu erklären, ob eine blose nochmalige Revision durch den deshalb mit den erforderlichen Er- 
läuterungen zu versehenden Polizeibeamten genügen wird, um die geschehene Abhülfe zu con- 
statiren oder nicht. Im letztern Falle ist die Nachrevision vom technischen Beamten mittels 
Erklärung zum Protocolle zu fordern und nach erstatteter Anzeige der geschehenen Abhülfe 
auf Aufforderung der Polizeibehörde schleunigst auszuführen, worauf dann die Ertheilung des 
Certificats folgt. Im ersten Falle kann der technische Beamte das Certificat vorläufig 
477 
Zu § 8 der 
Verordnung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.