Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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unterzeichnen und es ist nur, unter Verantwortlichkeit der Polizeibehörde, die Unterschrift der 
letztern und Auslieferung des Certificats bis nach geschehener Abhülfe zu verschieben. 
&19. Auch bei den nach § ec jährlich wiederkehrenden Revisionen sind alle einzelne 
Punkte nach Maaßgabe § 3 der Verordnung und § 5 — 15 der Instruction in's Auge zu 
fassen, versteht sich mit vorzugsweiser Berücksichtigung dessen, woran eine absichtliche Aender- 
ung oder irgend eine Nachlässigkeit, eine bedeutendere Abnutzung am ersten zu erwarten ist. 
Namentlich also sind Belastungen und Hebellängen der Sicherheitsventile genau zu revidiren 
und dabei aufmerksam auf jede Spur zu achten, aus der sich entnehmen läßt, ob eine Mehr- 
belastung, Festkeilung oder sonstige Erschwerung des Spiels der Ventile stattgefunden habe; 
Wasserzeiger, Manometer, Speiseapparate sind auf ihre fortdauernde Richtigkeit und regel- 
mäßige Function zu prüfen. Dabei sind allemal die Ergebnisse der letzten mit dem betreffen- 
den Kessel vorgenommenen Revision zu berücksichtigen. Ferner ist darauf zu sehen, daß das 
Certificat im Kesselhause aushänge und die § 15 der Verordnung erwähnte Anweisung des 
Heizers vorhanden sei. Regelmäßige Wiederholung der Kesselprobe findet nur bei Locomoti- 
ven nach § 9 der Verordnung statt. Dagegen wird sich der technische Beamte bei jedem 
Kessel, besonders aber da, wo Beschaffenheit des Brennmaterials, Unreinheit des Speise- 
wassers oder andere von der Probe her und sonst bekannte Umstände eine raschere Abnutzung 
vermuthen lassen, soviel als möglich von der geschehenen Abnutzung zu überzeugen suchen und 
wenn ihm in Folge dieser Ueberzeugung ein Bedenken gegen die fortdauernde Sicherheit bei- 
geht, regelmäßig aber auch ohne ein solches, wenn ein Kessel während drei Jahren nicht vom 
technischen Beamten innerlich untersucht worden ist, die Kaltlegung des Kessels verlangen, 
um denselben auch von innen untersuchen und da nöthig nochmals probiren zu können. Diese 
wiederholten Kesselproben erfordern keine besondern Protocolle, sondern werden in das Re- 
visionsprotocoll mit ausgenommen. Sonst gilt für diese Revisionsprotocolle ebenfalls das 
Schema für erste Revisionen, die Unterzeichnung geschieht aber nur durch den technischen Be- 
amten. Ausstellungen sind in gleicher Weise, wie bei der ersten Revision nebst der noth- 
wendigen Abänderung zu bemerken, zugleich aber unter Berücksichtigung der practischen Aus- 
führbarkeit die Zeit anzugeben, innerhalb welcher dem Uebelstande abzuhelfen ist. Ist die 
Polizeibehörde bei der Revision nicht zugegen gewesen, so wird ihr vom technischen Beamten 
das eine Erxemplar des Protocolls zugefertigt und dabei zugleich bemerkt, ob eine Nachrevision 
von Seiten des technischen Beamten nöthig scheine oder nicht. Erscheinen dem technischen 
Beamten vorhandene Mängel von solcher Bedeutung, daß sie wirkliche Gefahr drohen, so hat 
er, ohne weitere Einwendungen seinerseits zu beachten, dem Besitzer des Kessels das Certificat 
abzunehmen, sammt dem Protocolle der Polizeibehörde einzusenden und diese davon in Kennt- 
niß zu setzen, daß er bis nach geschehener Beseitigung der Uebelstände die Außerbetriebsetzung 
des Kessels für nöthig erachte. « 
#20. Die zur Zeit der Erlassung der Verordnung bereits vorhandenen Dampfkessel- 
anlagen sind von dem technischen Beamten des betreffenden Bezirks innerhalb des nächsten
	        
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