Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Halbjahrs sämmtlich zu besuchen. Bei diesen Revisionen ist zuvörderst, was die Aufstellung 
des Kessels anlangt, von den sub a— § 3 der Verordnung geforderten Bedingungen in- 
sofern abzusehen, als man nicht fordern kann, daß diesen Bedingungen ohne Weiteres nach- 
gekommen werde. Nichtsdestoweniger ist das Ergebniß der Revision sammt den dazu gehörigen 
Bemerkungen ins Protocoll aufzunehmen und dabei anzugeben, in wieweit wenigstens ohne 
große Kosten man sich den gesetzlichen Anforderungen nähern könne und dabei die besonders 
dringlichen Punkte hervorzuheben. Die Polizeibehörde hat über solche Fälle zur Kreisdirec- 
tion Bericht zu erstatten, welche dann ermessen wird, wie weit die Besitzer zu Abänderungen 
angehalten werden sollen. Der technische Beamte hat ferner die Besitzer auf alle Mängel der 
Anlage und namentlich auf solche aufmerksam zu machen, welche bei Gelegenheit bevorstehen- 
der Reparaturen amn leichtesten im Sinne der Verordnung abgeändert werden können. 
Was den Kessel anlangt, so hat sich der technische Beamte durch alle zu Gebote stehende 
Mittel von der Stärke der Wandungen und den Dimensionen des Kessels und seiner Theile 
zu überzeugen und wenn ihm dabei kein Bedenken beigeht, aus der berechneten Feuerfläche 
und der nach § 16 der Instruction berechneten zulässigen Dampfspannung die Dimensionen 
der Sicherheitsventile, die Breite der Verschlußflächen, die Gewichte und Hebellängen zu be- 
rechnen. Stimmen die vorhandenen Sicherheitsventile in Construction und Belastung mit 
den Vorschriften der Verordnung überein, sind die Wasserstandszeiger, Manometer und Speise- 
apparate in der erforderlichen Weise vorhanden, so kann dann für die betreffenden Kessel das 
Certificat nach § 8 der Verordnung ausgestellt werden. Im Gegentheile sind in das Proto- 
coll alle noch zu erfüllende Erfordernisse in Bezug auf diese Punkte aufzunehmen und der 
Besitzer anzuhalten, vor Ablauf des nächsten Jahres nach Erlaß der Verordnung den Be- 
dingungen zu genügen. Das Gertificat wird dann erst bei der nächsten Revision ausgehän- 
digt, wenn sich dann die Uebereinstimmung der Anlage mit den Forderungen der Verordnung 
ergiebt. Hält es der technische Beamte für bedenklich, den Kessel ohne Probe zuzulassen, so 
ist der Kessel kalt zu legen und sobald als möglich der Kesselprobe nach Vorschrift von § 16 
der Instruction zu unterwerfen, von deren Ergebniß dann die Ertheilung des Certificats 
abhängt. 
§#21. Seine Reisekosten hat der technische Beamte stets zum Ministerium des Innern 
zu liquidiren; Auslösungen nur, soweit sie die jährlichen wiederkehrenden Revisionen und 
unverschuldeten Nachrevisionen betreffen. Dagegen sind die Auslösungen, welche durch Kessel- 
proben, erste Revisionen, verschuldete Nachrevisionen veranlaßt sind, im letztern Falle auch 
die Reisekosten, ferner für jeve gutachtliche Beurtheilung einer neuen Anlage 5 Thlr. — —, 
für jede Kesselprobe 2 Thlr. — —, für jedes Protocoll über erste Revision einer neuen 
Anlage und Ertheilung des Certificats ebenfalls 2 Thlr. — — der betreffenden Polizeibe- 
hörde zu liquidiren, welche sie verlagsweise zu bestreiten und dann sammt den Gerichtskosten 
von den Betheiligten einzuziehen hat. 
Zu § 12 der 
Verordnung.
	        
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