Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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Gewaltthätigkeit, oder durch Gift herbeigeführt worden sei, wird ausdrücklich auf diejenigen 
Aerzte ausgedehnt, welche schriftliche Zeugnisse über den Tod einer von ihnen behandelten 
Person ausstellen. 
Dresden, den 2ten Januar 1849. 
Ministerium des Innern. 
Oberländer. 
Eppendorf. 
  
3) Verordnung, 
die Wahl eines Nationalvertreters für den 15ten Bezirk betreffend; 
vom 12ten Januar 1849. 
D. Abgeordnete sowohl, als der Stellvertreter für den 15ten, Seite 44 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom vorigen Jahre näher bezeichneten Bezirk, find aus der deutschen 
Nationalversammlung zu Frankfurt am Main ausgeschieden. Wenn daher für den gedach- 
ten Bezirk eine Ergänzungswahl nöthig geworden ist, so wird die Veranstaltung dieser Wahl 
hierdurch angeordnet, für welche die Stadt Annaberg der Sitz der Wahldeputation und der 
Bürgermeister Scheibner daselbst zum Regierungscommissar bestimmt worden ist, und für 
welche die, beziehendlich durch die Verordnungen vom 1 7ten und 20sten April vorigen Jah- 
res erläuterten und abgeänderten Vorschriften der Verordnung vom 10ten April (Seite 25, 
33 und 53 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1848) in Anwendung zu ge- 
langen haben. Es ist demnach von den betreffenden Obrigkeiten das deshalb Erforderliche 
zu besorgen. 
Dresden, am 1 2ten Januar 1849. 
Ministerium des Innern. 
Oberländer. 
Kuhn. 
– – 
Letzte Absendung: am 26sten Januar 1849.
	        
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