Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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der Wasserstandszeiger, welche er mit der außerhalb am Kesselofen markirten Wasserstands- 
linie vergleicht, hat der Heizer die Speiseapparate so zu reguliren, daß das Wasserniveau 
immer so wenig wie möglich von dieser Linie abweicht. Auch wenn der Kessel einen selbst- 
thätigen Speiseapparat haben sollte, ist der Heizer dadurch seiner Verpflichtung zur Aufmerk- 
samkeit auf den Wasserstand nicht enthoben. Unordnungen in den Speiseapparaten sind, 
sobald sie bemerkt werden, abzuändern und wenn dieß nicht ohne Weiteres geht, die Maschine 
in Ruhe zu setzen. — Sollte es dem Heizer trotz aller Vorsicht begegnen, daß der Wasser- 
spiegel zu tief sinkt, so ist sofort der Schieber der Esse zu schließen, die Feuerungsthür zu 
öffnen und das Feuer zu vermindern, bis durch die Thätigkeit der Speisepumpe das normale 
Wasserniveau hergestellt ist. Ein Aufheben der Sicherheitsventile in diesem Falle ist unzu- 
lässig. 
Ist ein Bleiniet im Kessel vorhanden, welches schmilzt, sobald die Stelle, an welcher es 
sitzt, innerlich einige Zeit von Wasser entblöst bleibt, so ist dieses theils dazu da, in solchen 
Fällen den Dampf entweichen zu lassen und Unglück zu verhüten, theils als Controle für den 
Heizer, da ein Schmelzen des Bleiniets und die dadurch herbeigeführte Unterbrechung des 
Dienstes stets Folge einer Verschuldung des Heizers sind. Einem aufmerksamen Heizer 
sollte es nie begegnen. 
Wo ein Lärmschwimmer vorhanden ist, um ein zu tiefes Sinken des Wasserstandes an- 
zuzeigen, giebt dieser dem Heizer das Zeichen, das Erforderliche zu besorgen; aber er soll ihn 
keineswegs eigener Aufmerksamkeit entheben. Es ist daher ein Zeichen eines schlechten und 
unachtsamen Heizers, wenn sich die Lärmpfeife oft hören läßt. Jedenfalls muß aber der 
Lärmschwimmer in gutem Stande erhalten werden. 
10) Der Heizer hat dafür zu sorgen, daß das Kesselhaus frei von Dingen bleibt, welche 
die Arbeit hindern und die Gefahr einer Erplosion vermehren könnten. Das Kesselhaus ist 
während der Feierstunden geschlossen zu halten, und darf den Arbeitern nicht als Durchgang 
oder gar als Aufenthalt dienen. 
O.e 
Anweisung für Maschinisten auf Dampfbooten. 
  
1) Ein Maschimst muß durchaus nüchtern, aufmerksam und frei von jedem Fehler sein, 
welcher seine Aufmerksamkeit auf die Sicherheit des Schiffs und der Passagiere beeinträch- 
tigen könnte; er muß fähig sein und ist verpflichtet, die vom Capitain befohlenen Manoeu- 
ores auszuführen, für den guten Zustand und die richtige Behandlung der Maschine zu sorgen. 
2) Nach jeder Reise hat der Maschinist alle Details der Maschine und des Kessels sorg- 
fältig zu untersuchen, so oft als nöthig den Kessel zu entleeren und von gebildeten Ansätzen
	        
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