Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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zu reinigen, sich zu überzeugen, ob Sicherheitsventile, Manometer, Wasserstandszeiger, Speise- 
pumpen in gutem Zustande sind, die Maschine zu putzen, Schieber, Ventile und Kolben zu 
revidiren, die Stopfbüchsen zu repariren und anzuziehen und dafür zu sorgen, daß alles, was 
etwa in Unordnung gerathen oder verdorben war, wieder in Stand gesetzt werde. 
Sollte der Kessel wegen seiner Form eine vollständige Reinigung nicht zulassen, so ist 
der Eigenthümer des Schiffs darauf aufmerksam zu machen. 
3) Der Maschinist hat sich zeitig genug vor der Abfahrt an Bord zu begeben, um die 
Anfeuerung des Kessels selbst leiten zu können; er hat dafür zu sorgen, daß der Kessel vorher 
bis zur Wasserstandslinie mit Wasser gefüllt ist und nochmals nach Ventilen, Manometern 
und Wasserstandszeigern zu sehen, namentlich auch durch Oeffnung der Ventile sich von deren 
Gangbarkeit zu überzeugen. 
4) Bei der Abfahrt hat der Maschinist die Maschine selbst nach den Ordres des Capi- 
tains so lange zu leiten, bis das Schiff in vollem Fahrwasser und gewöhnlichem Laufe ist. 
5) Auch während der Fahrt hat der Maschinist, selbst wenn er die Maschine nicht selbst 
führt, den Maschinenraum nur auf ganz kurze Zeiten zu verlassen und die Heizer und Gehül- 
fen stets zu überwachen. Sobald das Schiff anhält, um Passagiere aufzunehmen oder abzu- 
geben, übernimmt er die Führung selbst. 
6) Fährt das Schiff auf eine Sandbank, so ist die Maschine mit der größten Vorsicht 
und unter strenger Vermeidung einer Ueberlastung der Ventile fortzuführen. Ein fest auf- 
gefahrnes Schiff kann und darf nicht durch die Maschine flott gemacht werden; die Mann- 
schaft muß mit Stangen nachhelfen, oder man muß zu Zugpferden oder der Hülfe eines an- 
dern Dampfboots seine Zuflucht nehmen. 
Während solcher Zeiten hat der Maschinist das Feuer zu vermindern, einen Theil des 
Dampfes herauszulassen, kurz sich zu verhalten, wie auf einer Station. 
7) Ist die Maschine zu schwach, um gegen eine starke Strömung zu arbeiten, so darf 
durchaus nicht die Dampfspannung erhöht werden, um das Hinderniß zu überwinden, eben 
so wenig um ein anderes Schiff auszustechen. 
8) Der Maschinist hat oft nach den Wasserstandszeigern zu sehen. Ergiebt sich daraus 
eine so schiefe Lage des Schiffs, daß auf der einen Seite ein Theil der Heizfläche des Kessels 
von Wasser entblöst zu werden droht, so ist der Capitain zu benachrichtigen, damit durch 
Vertheilung der Last und der Passagiere der horizontale Stand des Schiffs wieder herbei- 
geführt werden kann. 
9) Sollte zufällig der Wasserstand unter die angegebene Linie gesunken sein, so ist die 
Heizthüre zu öffnen und kein neues Brennmaterial aufzugeben, bis der Normalwasserstand 
hergestellt ist, der Capitain aber hiervon zu benachrichtigen. Ein Aupheben der Sicherheits- 
ventile in diesem Falle ist verboten. 
10) Der Maschinist hat ein Journal zu halten, darin während der Fahrt von Stunde 
zu Stunde die Manometerhöhe, den Wasserstand und den Ort, wo sich das Schiff befindet,
	        
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