Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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zu notiren und dieß nach Beendigung jeder Reise zu unterzeichnen, wodurch er sich für die 
Richtigkeit der Angaben verbürgt. 
11) Beim Herannahen einer Station übernimmt der Maschinist selbst die Führung der 
Maschine; sobald sie aufhört zu arbeiten, werden die Heizthüren geöffnet und das Feuer ver- 
mindert; naht der Manometerstand seinem höchsten zulässigen Punkte, so wird ein Ventil 
gebffnet, bis der Manometer gesunken ist und gleichzeitig wird die Kesselspeisung mittelst der 
auf jedem Dampfschiffe vorhandenen Hülfspumpe fortgesetzt, bis der Normalwasserstand er- 
reicht ist; steht das Schiff schief, so ist ver Capitain behufs der Abänderung zu benachrichtigen. 
Vor der Abfahrt von der Station wird das Ventil geschlossen, das Feuer wieder vermehrt 
und die Heizthür geschlossen, um die Maschine auf Befehl des Capitains sogleich in Gang 
setzen zu können. Der Maschinist behält die Leitung bis das Schiff wieder im vollen Fahr- 
wasser und gewöhnlichen Gange ist. 
12) Bei der Ankunft übernimmt der Maschinist die Leitung wieder und sorgt für das 
Auslöschen der Feuer und Reinigung der Roste und darf den Maschinenraum nicht eher ver- 
lassen, bis keine Feuersgefahr mehr vorhanden und Alles in der gehörigen Ordnung ist. 
  
Berichtigung. 
In der die Bestellung der Regierungscommissare für die Landtagswahlen betreffenden Verord- 
nung des Ministeriums des Innern vom 20sten September 1849 muß es Seite 210 des Ge- 
setz= und Verordnungsblattes beim 50sten Wahlbezirke statt Gerichtsdirector Naumann in Schnee- 
berg heißen: Gerichtsdirector Neumann in Schneeberg. 
  
Letzte Absendung: am 23sten October 1849.
	        
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