Gesetzund
für das Königreich Sachsen,
Zies Stück vom Jahre 1849.
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& 4) Bekanntmachung,
die Entscheidung eines Zweifels bei § 32 der Ausführungsverordnung zu dem
Gesetze vom 18ten November 1848 über die provisorische Einrichtung des
Strafverfahrens rc. betreffend:
vom 26sten Januar 1849.
D. entstandenen Zweifel, ob bei der Wahl von Geschwornen Stimmzettel, welche nach
bereits erfolgter Abtrennung der Nummern bei dem Wahlausschusse abgegeben werden, für
gültig zu achten seien, hat das Justizministerium in folgender Weise entschieden.
Nach § 32 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze, die provisorische Einrichtung
des Strafverfahrens bei Preßvergehen und dergleichen betreffend, vom 1 Sten November 1848
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1848, Seite 332) erfolgt die Legitimation
jedes Abstimmenden dadurch, daß er im Besitze des ihm bei seiner Anmeldung eingehändig-
ten Stimmzettels sich befindet. Der Nachweis der Identität des abgegebenen Zettels mit!
dem empfangenen, welcher hierin vorausgesetzt wird, kann nun aber nicht auf andere Weise,
als durch Verweisung der auf dem Stimmzettel befindlichen Nummer geliefert werden, da
diese das einzige Kennzeichen ist, wodurch ein solcher Zettel sich von andern unterscheidet.
Wer also die Nummer von dem Zettel getrennt hat, ist nicht zur Abstimmung legitimirt,
woraus von selbst folgt, daß er zu derselben nicht zugelassen und seine Stimme nicht berück-
sichtigt werden kann.
Solches wird in Gemäßheit § 68 des Gesetzes vom 1 Sten November 1848, die provi-
sorische Einrichtung des Strafverfahrens bei Preßvergehen und dergleichen betreffend, hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 26sten Januar 1849.
Ministerium der Justiz.
In interimistischer Verwaltung:
D. Treitschke. Manitius.
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