Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

( 287) 
keinem Falle solchen Persouen zu ertheilen, welche zugleich als Factore oder Verleger in irgend 
einem Zweige der Hausindustrie thätig sind; ebensowenig deren Ehegatten. 
4. 
Anveren Personen sind in Gegenden, wo ein Zweig der Hausindustrie fabrikmäßig be- 
trieben wird, Concessionen zum Dorfkrame künftig mit der Bedeutung zu geben, daß die er- 
theilte Concession sofort eingezogen werden solle, wenn der Inhaber oder dessen Ehefrau ein 
Geschäft als Factor oder Verleger in Erzeugnissen der Hausindustrie errichtet. Es ist jevoch 
mit Einziehung der Concession in dem vorausgesetzten Falle unter Bezugnahme auf gegen- 
wärtige Verordnung auch dann zu verfahren, wenn die ausdrückliche Ertheilung dieser Be- 
deutung unterblieben sein sollte. 
— 
O. 
Concessionen zum Dorfkrame, welche vor Erlassung gegenwärtiger Verordnung gegeben 
worden sind, bleiben zwar bei Kräften, auch wenn der Inhaber Holzwaarenhändler oder 
Factor oder Verleger in einem andern Zweige der Hausindustrie ist. Sie sind jedoch sofort 
zurückzunehmen, wenn sich ergiebt, daß der Inhaber seinen Kramhandel zu Auslohnung von 
Arbeitern mit Waaren mißbraucht oder mißbrauchen läßt. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 22 sten October 1849. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
  
/ 99) Verordnung, 
die wegen Beleidigung der Person des Staatsoberhaupts und seiner Familie 
zu ertheilende Amnestie betreffend;: 
vom 3ten November 1849. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Onaden König 
von Sachsen 2c. 2c. ꝛc. 
haben Uns bewogen gefunden, wegen aller nach dem zweiten Capitel im zweiten Theile des 
Criminalgesetzbuchs zu beurtheilenden, bis zum Züsten October dieses Jahres vorgekommenen 
Vergehungen Amnestie zu ertheilen.
	        
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